Geseb über Kapitalabsindung an Stelle von Kriegsversorgung v. 3. Juli 1916. 749
bis 50 Betten) erwiesen, die gleichzeitig die häufig erwünschie Gelegenheit geben, die
Landwirte aus den Lazaretten der Großslädte in eine geeignetere Umgebung zu verlegen.
Derartige Maßnahmen, die naturgemäß weitaus größere Verwendungsmöglichkeiten für
die genejenden Mannschaften in der Landw. sichern, sind gegebenonfalls bei den stello.
Gen Kom. anzuregen.
Soweit die Mahlzeiten nicht im Lazarett oder im Ersatztruppenteil eingenommen
werden, sind die im ABl. 1917 S. 181 festgesetzten Vergütungssätze für Naturalver-
pflegung zuständig.
Stets empfichlt es sich, für eine weitgehende Beiauntgabe aller getrossenen Maß-
nahmen in den beteiligten landw. Kreisen Sorge zu tragen, wie bereits in dem anliegend
mitgeteilten Erlaß vom 21. März 1917 Nr. 5603/3. 17. M2 hervorgehoben ist.
Falls bei der Durchführung der vorstehend bezeichneten Maßnahmen Schwierig-
keiten hervortreten, die durch Benehmen mit den örtlich zuständigen Stellen nicht behoben
werden können, oder sofern Vorschläge für eine weitere Ausgestaltung dieses Arbeits-
gebietes gemacht werden können, sieht das Departement einem Bericht entgegen.
15.J°) Gesetz über Kapitalabfindung an Stelle von Kriegsversorgung
(Kapitalabfindungegesetz). Vom 3. Juli 1916. (RGl. 680.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 3, 609ff.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in P-Pd. 3, 622; 5, 450.
Purpus, Die Bedeulung des Kapitalabfindungs urietzes für kriegsbeschädigte städtische
Handwerksmeister, GenossBl. 17 374. — Recht, Das Kapitalabfindungsgeset.
Wochenhilfe.
Bek., betr. Wochenhilfe während des Krieges.
Vom 3. Dezember 1914. (RE##l. 492.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 833.
81.
1. ArbVersorg. 17 760 (RVA.). Die Versicherung braucht lediglich vor dem Beginne
der Kriegsdienste nicht etwa auch während ihrer ganzen Dauer und insbesondere
auch nicht etwa zur Zeit der Enibindung bestanden zu haben. Andernfalls würden dic
Voraussetzungen zur Gewährung der Kriegswochenhilfe nur selten gegeben sein, da die
überwiegende Mehrheit der KT. mit ihrem Eintritt in den Kriegsdienst aus der Ver-
sicherung ausscheidet. Es kann daher auch auf den Anspruch der Wöchnerin nicht von Ein-
fluß sein, daß der Ehemann vorliegend während des Krieges eine feste Anstellung im Post-
dienste erlangt hat und infolgedessen aus dem Kreise der Versicherten gemäß & 169 RVO.
ausgeschieden sein würde, wenn dies nicht infolge seiner Einberufung zum Heeresdienste
bereits vorher geschehen wärc.
2. MN. 17 591 Nr. 2386 (RBAA. RS.). Die Voraussetzung des § 1 Nr. 1 Wochenh V.
v. 3. Dez. 1914 ist nicht erfüllt, solange ein von der Militärbehörde bewilligter Urlaub dem
Ehemannc der Wöchnerin geslattet, das bürgerliche Leben wieder aufzunehmen oder fort-
zusetzen.
3. Arb Versorg. 17 758 (OA. Leipzig). Nach dem für den vorliegenden Fall in Be-
tracht kommenden Wortlaut der Bek. soll zwar die Wochenhilfe nur Ehefrauen von K.,
die an der Wiederaufnahme einer Erwerbsfähigkeit durch Erkrankung verhindert sind, ge-
leistet werden. Das M. hat jedoch in dem unterm 30. März 1916 erteilten, in der
*) Ziffer der Übersicht Bd. 5, 431.