Bel., betr. Wochenhilfe während des Krieges v. 3. Dezember 1914. 9 8. 751
Auch sind die Zeiten, in denen der Kriegsteiluchmer Kriegs= usw. Dienst geleistet hat, r
die einjährige Frist, innerhalb welcher die Wartezeit von 26 Wochen zurückgelegt sein muß,
nicht einzubeziehen.
b) Reg. v. Bayern v. 18. 7. 17 (Arb Versorg. 17 757). Die Min Bel. v. 26. Mai 19.7
über Kriegswochenhilfe ist nach den Eingangsworten veranlaßt durch eine Mitleilung des
RAJ. und diese ist im Einverständnis mit dem RV. erlassen. Es wird also kein Zwelfel
bestehen können, daß die Veröffentlichung es mit Absicht vermeidet, die nach # 1 Ziff. II
der BR##O. v. 3. Dez. 1914 neben der 26.Wochenfrist in Betracht kommende 6-Wochenfrist
zu erwähnen. Die beteiligten Stellen scheinen Bedenken getragen zu haben, die für Be-
rechnung der 26-Wochenfrist empfohlene weitgehende Auslegung auch auf die Fälle der
6-Wochenfrist auszudehnen, in denen nach dem Gesetz die Versicherung unmittelbar vor
dem Eintritt in den Kriegsdienst mindestens 6 Wochen gedauert haben muß.
Die Bezugnahme des lanfragenden] Versicherungsamts auf die BRO. o. 16.
Nov. 1916 (RGBl. 1279) ist nicht durchschlagend, denn diese Bek. enthält eine Gesetzes-
änderung auf Grund der allg. Ermächt. des § 3 des Ges. v. 4. Aug. 1914 (RGl. 327),
während es sich für die Bek. der RAJ. und des K. Staatsmm. d. J. darum handelte,
inwieweit eine Angleichung an die erwähnte BRO. v. 16. Nov. 1916 auf die Fälle der
Kriegswochenhilfe im Wege der Gesetzesauslegung zulässig erscheint.
88.
1. RVA. AN. 17 538 Nr. 2368. Anspruch auf Wochenhilfe nach §& 8 der Bek. v. 3. Dez.
1914 haben auch gegen Kranlheit versicherte Angehörige neutraler Staaten.
2. RU#A. AN. 17 536 Nr. 2367. 3) Der in §5 3 Nr. 1, §/ 8 der Bek. v. 3. Dez. 1914
vorgesebene Entbindungskostenbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn der Wöchnerin durch
die Entbindung keine Kosten entstanden sind.
b) Wenn die Wöchnerin während der siebenlten und achlen Woche nach der Ent-
bindung infolge von Krankheit arbeitsunsähig war, ist das Wochengeld (5 195 VR.)
für eine entsprechend lange Zeit vor der Enibindung zu gewähren.
e) Die von einem Versicherungsträger nach § 59 Abs. 2 RVO. zu erstattenden Bar-
auslagen des Verfahrens in Spruchsachen dürfen dem Versicherungsträger nicht in der
im Spruchverfahren ergehenden Eutscheidung auferlegt werden.
Preuß. Vfg. Vom 4. August 1917. (Gm Bl. 252.)
In verschiedenen Orten sind Streitigkeiten über die Frage entstanden, in welcher
Höhe die Hebammen Gebühren in solchen Fällen zu nehmen berechtigt sind, in denen
die Krankenkossen die Gebühren aus der Reichswochenhbilfe decken.
An sich soll der Betrag der Reiche wochenhilfe ein Beitrag zu den gesamten Kosten
der Enlbindung sein, also nicht allein für die Bezahlung der Hcbammen dienen. Doch
haben die Hebammen in allen Fällen wenigstens auf Bezahlung der Mindestgebühren
Anspruch, und zwar auch dann, wenn diese mit Rücksicht auf besonders schwierige und
langdauernde Hilfeleistungen der Hebammen den Betrag der Reichswochenhilfe erreichen
oder übersleigen sollten.
Der Reg Präf. in Cöln hat nun durch Verordnung v. 15. März 1915 zur Behebung
von Zweiseln beslimml, daß die niedrigsten Säte der Gebührenordnung für Hebammen
auch in denjenigen Fällen Anwendung finden sollen, wo die Reichswochenhilfe zu
leisten ist.
Für den Fall, daß für den dortigen Bezirk ein Bedürfnis zutage getreten ist, sielle
ich anheim, eine ähnliche Anordnung wie im Cölner Bezirk zu erlassen.