762 PF. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeilskträfte. Arbeilerschutz. Kriegswohlfahrispflege ufw.
Familienunterstützung.
I#) Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betr. die Unterstützung von
Familien in den Oienst eingetretener Mannschaften v. 28. Februar
1888 (Rönl. 59.) Vom 4. August 1914. (RGl. 332.)
Wortlaul und Begründung in Bd. 1, 861.
O BWG., Pr Verw Bl. 38 505. Jür cinen Anspruch, den ein Landarmenverband auf
Grund bes Famuck. v. 28. Febr. 1888/4. Aug. 1914 und der V. v. 21. Jan. 1916 gegen
einen Lieferungsverband erhebt, ist eine Zwangsetatisierung seitens der zuständigen Auf.
sichtsbehörde. nicht zulässig; hiergegen Hartmann das. 39 123.
Preuß. Bfg., betr. Unterstützung der Familien von im russischen Heeresdienst oder in
deutscher ader österreichischer bzw. ungarischer Gefangenschaft befindlichen deutschen
Rückwanderer. Bom 15. Juli 1917. (MBl. 199.)
Aus der Fassung des ersten Absatzes des Runderlasses v. 10. Febr. d. Is. — Vb 170
I. Ang. — haben einzelne Kreisbehörden geschlossen, daß die deutschen Rückwanderer.
familien, deren Ernährer sich im russischen Heeresdienste oder in deutscher oder öster-
reichischer bzw. ungarischer Gefangenschaft besinden, die ihnen beslimmungsmäßig ge-
währten U. nur bis Ende April 1917 erhalten sollen. Demgegenüber wird bemerkt, daß diese
Anordnung sich nur auf die Höhe der Unterstützungen bezieht, dagegen die Weiterbewil-
ligung derselben an sich nicht berührt.
Nachdem inzwischen die Mindestfätze der Kriegssam Unlerst. dauernd auf monatlich
20 M. für die Ehefrauen und 10 M. für jeden weiteren UBerechtigten festgesetzt worden
sind, können diese Beträge auch den Rückwandererfamilien fernerhin für den Fall und die
Dauer der tatsächlichen Bedürftigleit bewilligt werden.
Etwa seit dem 1. April d. Is. ohne Grund entzogene Ueträge sind nachzuzahlen,
sofern inzwischen nicht aus Mitteln der Kriegswoblfahrtspflege für die beir. Familien
esorgt sein sollte.
Hierzu
Preuß. Bfg., betr. Erhöhung der Familien-Unterstützungen. Vom 9. Nodember 1917.
(M8l. 265.)
Die weitere Teuerung aller notwendigen Bedarfsgegenstände und Leobensmittel,
sowie die als unvermeidliche Folge des Winters bevorstehende Erhöhung der Ausgaben
in den Haushaltungen haben es erforderlich erachten lassen, eingehend zu prüfen, ob und
in welcher Weise den Familien der Kriegsteilnehmer erhöhte Zuwendungen vom 1. Nov.
1917 ab zu machen sein werden. Usw.
Unter Abstandnahme von einer Erhöhung der Mindestsätze hat daher der Bundesrat,
um einmal eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende angemessenc Erhöhung aller
bisher gewälrien Unierstützungen sicherzustellen und andererseits die Lieserungsver-
bände") nicht zu erheblich zu belasten, solgende V O. erlassen: lfolgt der Wortlaut der
20O. v. 2. Nov. 1917).
Hiernach hat in allen L V., auch solchen, die bisher keinerlei Zuschüsse zu den Min-
destsätzen gewährt haben, und für alle UBerechtigten vom 1. Nov. 1917 ab unbedingt eine
Erhöhung der bisher gezahlten Unterstützungen einzutreten. UÜber die Höhe, in welcher
die Zuschüsse zu gewähren sind, werden dic LV., und zwar sofort, Beschluß zu fassen haben.
Eine eingebende Prüfung der örtlichen Verhältnisse wird ihnen hierbei zur Pflicht zu machen
lein. Wenn bei Bewilligung weiterer Unterstützungen auch nicht unnötig über das er-
sorderliche Maß hinauszugehen sein wird, so wird andererseits doch unbedingt für aus-
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*) Buchslabe der Uibersicht Bd. 5, 431. *) — LV.