Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Gesetz über Fürsorge für Kriegsgefangene v. 16. August 1917. 755 
7. Die hier eingehenden Beschwerden in Fam Angelegenheiten werden, soweit eine 
Berichterstattung erfordert wird, in Zukunft den Lieferungsverbänden von hier aus un- 
Mittelbar Übersandt werden. Bei der weiteren Bearbeitung ist der Umschlagbogen zu be- 
nutzen. Dieser ist nebst dem ausgefüllten ieder Sache beigefügten Fragebogen durch die 
Herren Reg Präs. bzw. den Herrn Oberpräsidenten in Potsdam an mich einzureichen. 
Sollte der Platz auf dem Umschlagbogen nicht ausreichen, so ist mit entsprechendem Hin- 
weis ein besonderer Zettel beizufügen. Besondere Ausführungen sind indessen nur dann 
erforderlich, wenn hierzu neben der Beantwortung der Fragen des Fragebogens ein be- 
sonderer Anlaß vorliegt. 
131% Gesetz über Fürsorge für Kriegsgefangene. 
Vom 15. August 1917. (R#l. 725.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 5, 486. 
AN. 17 573 Nr. 2969 (Rl.). Kriegsgesangene unterliegen den Vorschriften der 
RBO. über U#B. nicht; sie sind diesen Vorschr. auch durch das Ges. v. 15. Aug. 1917 nicht 
unterstellt worden. § 3 des Ges. schreibt vielmehr lediglich vor, daß der für die lberlassung 
der Kriegsgefangenen zu entrichtende Entgelt bei der Berechnung der Beiträge oder 
Prämien, die der Unternehmer an dem Träger der UV. zu zahlen hat, entsprechend zu 
berücksichtigen ist, und & 4 beschränkt die Haftung des Unternehmers und ihm Gleichge- 
flellter gegenüber einem durch Betriebsunfall Verletzten und seinen Hinterbl. auf den 
Fall der vorsätzl. Herbeiführung des Unfalls. Der Kriegsgefangene dagegen hat keinen 
Anspruch auf UEntschädigung. 
FJür Kriegsgefangene, die als gewöhnliche land- oder forstw. Arbeiter beschäftigt 
werden, ist die Vorschrift des § 3 c. a. O. gegenstandslos, da in der landw. U#V. die Beitr., 
die der Unternelmer für die Vers. solcher Arbeiter zu zahlen hat, nicht nach dem von den 
Bersicherten verdienten Entgelt, sondern nach dem Maßstab des Arbeitsbedarfs (&## 990ff. 
RO.) oder des Steuersußes (§# 1005 ff.) oder nach ähnlichen Maßstäben (5 1010) be- 
rechnet werden. Ein Landwirt braucht also für Kriegsgesangene, die er zum Fällen von 
Baumstämmen heranzieht, keine besonderen Beiträge an die landw. Ber Gen. zu zahlen. 
Er braucht daher auch den für die Uberlassung der Kriegsgefangenen zu entrichtenden 
Entgelt der Ber Gen. nicht nachzuweisen. 
Nur wenn Kriegsgefangene als Betriebsbeamte oder Facharbeiter in der Land- 
oder Forstw. beschäftigt werden, was selten vorkommen wird, ist der Entgelt nachzuweisen, 
da er in diesem Falle für die Bemessung der Beitr. von Bedeutung ist (§8 990, 1007, 1016 
RO.). 
Kriegsschädenersatz. 
Kriegsschäden im Inland. 
IGeset# über die Feststellung von Kriegeschäden im Reicheogebiete. 
Vom 3. Juli 1916. (R#l. 675.) 
Wortlaut, Begründung und Kommissionsbericht in Bd. 3, 644 ff. 
DJg. 17 809 (Aussch. Berlin). Ein zum Wegebau verpflichtender Rezeß begründet 
keinen gemäß § 4 KrSch G. sestzustellenden Ersatzanspruch. 
DdJz. 17 810 (Aussch. Gumbinnen). Freiwillige Verteilung von Liebesgaben an 
durchziehende Truppen begründet keinen Kriegsschadenanspruch. 
DJZ. 17 1014 (Aussch. Gumbinnen). Der allein aus Furcht vor dem seindlichen 
Einsalle entslandene Mielsaussall begründet leinen Kr Sch Anspruch. 
½% Biffer der übersicht Bd. 5, 431. 
½°) Buchstabe der Ubersicht Bd 5, 431. 
 
	        
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