756 F. Beschaffung u. Berteilung d. Arbeitskräfte. Arbeilerschutz Kriegswohlfahrtspflege usw.
Neu] Verordnung über Londerleistungen des Preuß. Staats zum Ausgleich von Kriegs-
schäden in der Provinz Ostpreußen. Bom 4. August 1917. (MB1. 212.) .
A. Allgemeine Bestimmungen.
1. Zur Feststellung der in dieser VO. behandelten Kriegsschäden, für vie der Preuß.
Staat außerhalb des Rahmens des Reichsgesetzes v. 3. Juli 1916 eintritt, sind nach Nr. V
der Preuß. Ausf Anw. v. 24. Okt. 1916 zum RG. (Min Bl. 247) die auf Grund des RG.
in Ostpreußen eingerichteten Oberausschüsse und Ausschüsse zuständig.
Ortl. zust. ist der Ausschuß, der für die Feststellung der unter das RG. v. 3. Juli 1916
fallenden Schäden zust. ist. Kann hiernach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so
finden die & 4 und 5 der Bek., betr. das Verfahren, zur Festst. von Kriegsschäden v. 19.
Sept. 1916 (RG l. 1053), entspr. Auw. ist hierbei § 5 Abs. 2 nicht anwendbar, so entscheidet
der O Präs. der Prov. Ostpreußen über die Zuständigkeit.
2. Für die Gewährung von Vorentschädigungen auf die nach dieser V. festgestellten
Schäden finden die Nrn. VI und VII der Auss Anw. v. 24. Okt. 1916 und Nr. 2 der Preuß.
erg. AusfBest. v. 25. Juni 1917 Anwendung.
Dem Verwendungszwange i. S. der Nr. VII der AusfAnw. ist bei den Schäden
zu Bl bis III genügt, wenn die Vorentschädigung dazu verwendet wird, den geschädigten
Betrieb oder das geschädigte Mietshaus möglichst auf den Stand der Ertragsfähigkeit vor
Ausbruch des Krieges zurückzubringen. Eines Nachweises der Verw. bedarf es nicht hei
den Vorentschädigungen, die für die Beschaffung einer Wohnung oder die Bestreitung
des Lebensunterhalts bestimmi sind; hierzu gehört auch der für die Bestreitung des Lebens-
unterhalts bestimmte Teil der Vorentschädigung für Mietsausfälle.
3. Die in dieser VO. unter B 1 und III geregelten Leistungen stehen nur denjenigen
Personen zu, die zur Zeit des schädigenden Ereignisses Inhaber der geschädigten Betriebe
bzw. Pächter, Nießbraucher oder Eigenbesitzer der Wohnhäuser waren.
Die Leistungen für Handlungs- und Betriebsunkosten und für Nutzungsausfälle
beim Hausbesitz können auf einen späteren Erwerber des Betriebes oder des Hauses, wenn
dieser bei dem Erwerbe die Haftung für die Verzinsung von Hypotheken, Grundschulden
und Renienschulden für die Dauer des Ruhens des Betriebes oder der Ertragslosigkeit
des Wohnhauses übernommen hat, bis zur Höhe dieser Haftung übertragen werden. Die
Ubertragung bedarf bei Zustimmung des Geschädigten der Genehmigung des OPräs.,
sonst des Min. d. J. und des Fin Min.
Im Falle der Zwangsverwallung oder des Konkurses erfsolgen die Leistungen an
den Zw Verw. oder den Konk Verw.
B. Einzelbestimmungen.
I. Schäden infolge der Verhinderung des Betriebes bei laufmännischen
und gewerblichen Betrieben.
4. Zum Ausgleich der Nachteile, die Inhabern von kaufmännischen und gewerblichen
Betrieben durch Verhinderung der Fortführung ihrer Betriebe infolge des Russeneinfalls
entstanden sind, werden folgende Leistungen gewährt:
a) die für den standesgemößen Lebensunterhalt ausgewandten, glaubhaft gemachten,
notwendigen baren Auslagen und die etwa zu zahlenden, nicht mit dem Betriebe zusammen-
hängenden Schuldenzinsen; diesen sind gleichzustellen die öffentlichen Abgaben und die
für die Versicherung des Lebens des Geschädigten oder seiner Ehefrau und seiner Kinder
zu entrichtenden Lebensvers Prämien, letztere jedoch nicht über einen Jahressatz von
600 M. hinaus.
b) die glaubhaft gemachten, auf dem Belriebe ruhenden, notwendigen fortlaufen-
den Betriebs= und Handlungsunkosten, wic z. B. Schuldenzinsen, Angestelltengehälter,
Miete für die Geschäftsräume, Versicherungsprämien usw. «
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der Aufwendungen zu beschränken und darf den Betrag nicht überschreiten, der für den