Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

VO. über Sonderleistungen z. Ausgleich v. Krlegsschäden in d. Provinz Ostpreußen. 750 
19. Die Leislungen sind bei zerstörten oder beschädigten Gebäuden oder Gebäude- 
teilen so lange zu gewähren, bis die Gebäude oder Gebäudeteile wieder in einen benutz- 
baren Zustand verseht sind oder werden konnten, im übrigen solange als eine Benutzung 
der Wohnung oder der vermieteten Räumlichkeiten durch den Hausbesitzer oder Mieter 
infolge der Besetzung oder der Bedrohung des Ortes durch den Feind nicht erfolgt ist und 
ihnen auch nach den Umständen nicht zugemutet werden konnte. 
20. Auf jur. Pers. des Privatrechts finden die Nrn. 16 bis 19 mit der Maßgabe Anw., 
daß Dienstwohnungen von Angest. an die Stelle der eigenen Wohnung treten. 
Auf jurist. Pers. des öffentl. Rechts finden die Nrn. 16 bis 19 keine Anw. 
21. Auf landw. Hausbesitzer finden die Nrn. 16 bis 19 Anwendung. 
Jür die Beschaffung anderw. Unterkommens an Stelle der eigenen Wohnung er- 
halten landw. Hausbesitzer die Leistung zu Nr. 16a jedoch nur, wenn und solange ihr Wohn- 
gebäude durch Zerstörung oder Beschädigung unbenutzbar geworden ist, und nicht für den 
Zeitraum, in dem sie sich auf der Flucht befunden haben. 
IV. Ausgaben für Behelfsbauten. 
22. Behelfsbauten sind Bauwerke, die errichtet worden sind, um als einstweiliger 
Ersotz für infolge des Russeneinfalls unbrauchbar gewordene Gebäude oder Gebäudeteile 
zum Zwecke der notwendigen Fortführung des Betriebes und des Haushalts zu dienen, 
aber in der hergestellten Art ohnc wesentliche Anderungen nicht als endgültiger Ersatz für 
die alten Gebäude oder Geböudeteile gelten können. 
Die Best. zu Nr. 23 bis 25 beziehen sich nur auf solche Behelfsbauten, die ein Ge- 
schädigter, der Bauschaden im Sinne der Nru. 7ff. der Auss Best. des BR. v. 28. Sept. 
1916 (ZBl. 289, Min #ll. 216) erlitten hat, für sich errichtet hat. 
23. Die Festst. des Behelfsbauschadens erfolgt gleichzeitig mit der Festst. des Schadens 
an denienigen Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die der Behelfsbau als einstweiliger 
Ersatz diente. 
Ist der Behelfsbau auf eine Reihe von Jahren alz einstweiliger Ersatz brauchbar, 
so daß der Geschädigte zunächst von der Wiedererrichtung der alten Gebäude oder Ge- 
bäudeteile absieht, so kann auf Antrag des Geschädigten schon vorher ein vorläufiger Be- 
scheid über die Höhe der Kosten des Behelfsbaues (Nr. 24 Abs. 13) erteilt werden. Vor- 
entschädigung ist ihm aber auf den in dem vorl. Bescheid fesigest. Schaden nur unter Ein- 
behaltung eines angem. Teiles für die später erfolgenden Abzüge (Nr. 24 Abs. 2) und nur 
dann zu zahlen, wenn er sich verpflichtet, den Betrag, um den der endgllltig festgestellte 
Schaden hinter dem vorläufig festgestellten zurückbleiben sollte, zurückzuerstatten. 
24. Die für den Behelssbau aufgewandten Kosten werden den Bauschäden des Ge- 
schädigten hinzugerechnet. 
Von den Kosten sind abzurechnen: 
a) der Wert, den der Behelfsbau, wenn er nach Errichtung oder Wiederherstellung 
der Gebäude oder Gebäudeteile, für die er als einstweiliger Ersatz diente, für die Zwecke 
des Betriebes des Geschädigten weiter Verw. findet oder bei einem wirtschaftlichen Vor- 
gehen des Geschädigten finden könnte, seiner Benutzungsfähigkeit nach noch für den Betrieb 
des Geschädigten hat oder haben könnte, ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte tat- 
sächlich den Behelfsbau beibehält oder nicht; 
b) der Wert der vom Geschädigten in seinem Betrieb, insbesondere auch bei dem 
Wiederaufbau verwendbaren Baustoffe des Behelssbaues, mindestens aber der Erlös 
dieser Baustoffe, wenn die Beibehaltung des Behelfsbaues nach a nicht in Betracht kommt: 
c) ein Nutzungsabzug von jährlich mindestens 5 und höchstens 10 v. H. des Neubau- 
wertes des Behelsebaues nach Friedenspreisen für die Dauer der Benutzung des Behelfs- 
baues. Hat der Geschätigte an Stelle des Behelfsbaues die Gebäude oder Gebäudeteile, 
für die er als einstweiliger Ersatz diente, wieder erichtet, obgleich bei wirtschaftl. Gorgehen 
der Behelssbau noch für einige Zeit als Ersatz hätte dienen können, so ist der Nutzungsabzug 
auch für diese Zeit zu machen. Bei der Bemessung des Nutzungsabzugs ist von den Vorteilen
	        
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