Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

760 F. Beschafssung u. Verlellungd. Arbei#skräfte. Arbelterschutz. Kriegswohlsahrtspflege usw. 
und Nachteilen auszugehen, die dem Geschädigten durch die Errichtung des Behelfsbaues 
entstanden sind. Uberwiegen die Nachteile die Vorteile, so kann der Nutzungsabzug unter- 
bleiben oder auf weniger als 5 v. H. bemessen werden; ein hierüber im Fetistellungsver- 
fahren gesaßter Beschluß bedarf der Genehmigung des Ob Präs. Der Nutzungsabzug ist 
bei der Vermietung des Behelfsbaues mindestens auf das aus der Vermietung erzielte 
Reineinkommen, auch wenn daodurch der Satz von 10 v. H. überschritten wird, zu bemessen. 
Soweit der Behelfsbau einem Geschädiglen als Ersatz für die unbrauchbar gewordene 
Wohnung im eigenen Hause diente, unterbleibt ein Nutzungsabzug (vogl. Nr. 12 Abs. 1, 
Nr. 17 Abs. 3). 
25. Hat der Geschädigte für die Errichtung des Behelssbaues aus staatl. Mitteln 
eine Beihilse bekommen, so erfolgt die Verrechnung dieser Beihilfe bei Gewährung der 
Vorentschädigung. Bei der Feststellung des Behelfsbauschadens sind die Kosten des Be. 
helfsbaues einschließlich der Beihilfe einzustellen. 
26. Auf jur. Pers. des öffentl. Rechts finden die Nrn. 22 bis 25 keine Anw. 
27. Hat der Staat einem Geschädigten einen Behelfsbau als einflweiligen Ersatz 
für diesem vor dem Russeneinfall gebörige Gebäude oder Gebäudeteile errichtet, so ist 
der im Fesist Verfahren festgest. Bauschaden des Geschädigten bei Gewährung der Vor- 
entschädigung um die Beträgc zu kürzen, die sich bei enkspr. Anw. der Nr. 24 ergeben, 
vorbehaltlich der Anrechnung einer den Nutzungsabzug nach Nr. 24e üÜbersteigenden, 
zwischen dem Staate und dem Geschädigten vereinbarten Benutzungsgebühr. 
Auf sonstige vom Staate errichtete Behelfsbauten finden die Nrn. 22 bis 26 keine 
Anwendung. 
V. Staatsdarlehen beim Wiederaufbau kriegszerstörter Gebäude. 
26. Zum Ausgleich des Unterschiedes, der bei dem Wiederaufbau oder bei der Wieder- 
herstellung der zerstörten oder beschädigten Gebäude zwischen den tatsächlich erwachsenen 
Kosten für Bauarbeiten in dem gleichen Umfang, den die Gebäude bei Eintritt des Schadens- 
salles hatten, und dem Betrage des nach den Reichsbestimmungen ermittelten Schadens 
verbleibt, wird vom preuß. Staate ein Darlehn nach den folgenden Best. gewährt. 
Zur Gewährung eines Darlehns an Personen, dic die Reichszugehörigkeit nicht be- 
sitzen, bedarf es der Genehmigung des Min. d. J. u. d. Fin Min. 
29. Für die Berechnung des Restbetrages sind die für die eigentliche Schadenser. 
mittelung geltenden Vorschristen maßgebend. Die nach diesen Berechnungen volle 100 M. 
üÜberschießenden Beträge finden leine Berücksichtigung, sind vielmehr vom Bauherrn 
aus eigenen Mitteln aufzubringen. 
90. Die Gewährung von Staatsdarlehen ist auf die vom Feinde unmittelbar berührlen 
Landesteile beschränft. Ortschaften, die lediglich von feindlichen Fliegern heimgesucht sind, 
bleiben hierbei außer Betracht. 
" 31. An Kom Verb., Kirchengem. und andere jur. Pers. des öffentl. Rechts werden 
Darlehen nach diesen Vorschr. nicht gewährt. 
» 32. Von dem nach Nr. 29 errechneten Restbetrage der Wiederaufbaufosten im gleichen 
wirtschaftl. Umfange hat der Bauberr aus eigenen Milleln zu tragen- 
bei einem Vermögen in den Vermögensslusen: 
bis zu 52000 M. einschl. einen Restbetrag, der nicht mehr als 1 v. H. des Verm. beträg, 
von mehr als 52000 bis 80000 M. einschl. 10 v. H. des Baukoslenrestbetrages, aber nicht 
mehr als 5 v. H. des Verm., jedoch mindestens 1 v. H. des Verm., 
von mehr als 80000 bis 100000 M. einschl. 15 v. H. des Baul Restbetrages, aber nicht 
mehr als 7 v. H. des Verm., jedoch mindestens 1 v. H. des Verm. 
von mehr als 100000 bis 150000 M. einschl. 20 v. H. des BaulRestbetrages, aber nicht 
mehr als 10 v. H. des Verm., jedoch mindestens 1 / v. H. des Verm., 
von mehr als 150000 bis 200000 M. einschl. 25 v. H. des Baul Restbetrages, aber nicht 
mehr als 15 v. H. des Verm., jedoch mindestens 1 1½/8 v. H. des Verm..
	        
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