Ersatz von Kriegsschäden in der Provinz Ostpreußen.
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[INeu)] Nachtrag zu den ergänzenden Ausführungsbestimmungen vom 25. Juni 1917
#zum Feststellungsgesetze vom 6. Juli 1916 für den Umfang der Provinz Dstprenhen.
Bom 15. August 1917. (mät. 2272.))
In Ergänzung der Nr. 8 zu na) (Pauschalsätze) bestimmen wir im Einvernehmen
miêt dem Herrn Reichskanzler:
Für die Zeit vom 1. Jan. 1917 ab bis zum Erlaß eines weiteren Nachtrages gelten
für Scheunen bis zu 3000 chm, für Insthäuser und sonstige Kleinwohnungen auf dem
Lande und für Ställe bis zu 200 qm die aus der Anlage hervorgehenden Pauschalsätze.
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Verteilung des
Schadens.)Keest- Maßstab für Aufbringung des Restbetrages Restbetrages
betrag J betrag aus eigenen Mitteln a b
auf Dar-auf eig.
lehn Mittel
M. M. M. M. ..
.
49500 9000 höchstens 1 v. H. des Verm. 9000 3 —
32500 14500 10 v. H. des BaulRestbetrages, nicht mehr als 5 v. H. (13050) )
des Verm., mindestens 1 v. H. des Verm. 13000 1500
69500 6500 15 v. H. des Baul Restbetrages, nicht mehr als 7v. HK.5525) (975)
des Verm., mindestens 1 v. H. des Verm. 5500 1000
90000 35000 v. H. des Baul Restbetrages, nicht mehr als 10 v. H.28000 1 7000
des Berm., mindestens 11 v. H. des Verm.
10000 10000 2 v. H. des BaulRestbetrages, nicht mehr als 15 v. H.(86750) (23250)
des Verm., mindestens 1 1/8 v. H. des Verm. 86000 24000
56000 2000 30 v. H. des BaulRestbetrages, nicht mehr als 20 v. H. — 2000
des Verm., mindestens 1 / v. H. des Berm.
112000 28000 35 v. H. des Baul Restbetrages, nicht mehr als 26 v. H.(18200)) (9800)
des Verm., mindestens 1½ v. H. des Verm. 18000 10000
98000 22000 40 v. H. bes Bau' Restbetrages, nicht mehr als 30 v. 5.(13200)0)
des Verm., mindestens 1 X v. H. des Verm. 13000 9000
43000 5000 5 v. H. des Baul Restbetrages, nicht mehr als 35 v. H. — 5000
des Verm., mindestens 1½ v. H. des Verm.
240000 5bOOo. v. H. des Bau' Restbetrages, nicht mehr als 35 v. H.27500)27500)
des Verm., mindestens 1 1½ v. H. des Verm. 27000 28000
320000 60000 60 v. H. des Bauk Restbetrages, nicht mehr ols 35 v. K. 24000 36000
des Verm., mindestens 1½ v. H. des Berm.
570000 80000 40 v. H. des Verm. 80000
Die eingeklammerten Zahlen stellen die errechneten Ziffern ohne Abrundung dar.
Für die nicht in Abs. 1 genannten Bauten, die nach Nr. 8 zu aa) als Pauschalbauten
gelten, bleiben die in Anl. II der erg. AusfBest. für 1916 angegebenen Sätze auch über
den 1. Jan.1917 in Kraft. Der Bauherr lann aber, wenn die Verdingung höhere Ans-
r) Die Be fugnis, die Errichtung von Gebäuden auf einem anderen Grundstück als
demjenigen, auf dem die zerstöcten vder beichädigten Gebäude standen. zu genehmigen
Lo. Nc. 10 Aos. 2 der Au-ührungsbestunmungen des Bundesrats) ist dem Ob Präl. d.
rov. Ontpr. übertragen (Big. v. 17. 8. 17, MBl. 222).