Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Bek. über d. Krastloserklärung v. Aktien bei d. Liquidation seindlichen Vermögens. 771 
des Erwerbes, die Staatsangehörigkeit des Inhabers und im Falle eines nach dem 31. 
Juli 1914 erfolgten Erwerbes auch die Staatsangehörigleit der Vorbesitzer sind auf Ver- 
langen nachzuweisen. Es kann gefordert werden, daß der Nachweis der Staatsangehörig- 
keit durch öffentliche Urkunden gesührt wird. 
§ 3. Gehören der Inhaber der Aktic und im Falle eines nach dem 31. Juli 1914 
ersolglen Erwerbes die Vorbesitzer zu denjenigen Personen, auf welche die Vorschriften 
über zwangsweise Verwaltung oder Liquidation seindlicher Unternehmungen keine An- 
wendung finden, so ist dem Inhaber der Aktie nach ihrer Kraftloserllärung gegen Ein- 
reichung der alten Aktie die neue Aktie auszuhändigen. Über das Vorlicgen dieser Voraus- 
setzungen entscheidet die Landeszentralbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Ob 
bei Aktienrechten, bei denen die Voraussetzungen nicht vorliegen, einc Aushändigung der 
neuen Aktienurkunde an den Inhaber der alten Altie stattzufinden hat, oder wie sonst 
mit solchen Aktienrechten zu verfahren ist, entscheidet die Landeszentralbehörde oder die 
von ihr bestimmte Stelle nach Maßgabe der bestehenden Vergeltungsvorschriften und son- 
stigen gesetzlichen Bestimmungen. 
An Stelle der Ausgabe neuer Aktien lann mit Genehmigung der Landeszentral- 
behörde oder der von ihr beslimmten Stelle eine Abstempelung der alten Aktien er- 
solgen. 
§s 4. Die Vorschrift des & 3 Abs. 5 der Verordnung vom 31. Juli 1916 bleibt un- 
berührt. Die Vorschrift des & 11 der genannten Verordnung über die Ubertragung der 
Besugnisse des Reichskanzlers auf einen Reichslommissar findet auch in Ansehung der 
Befugnis Anwendung, die dem Reichstanzler durch die gegenwärtige Verordnung zu- 
gewiesen ist. 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (17. 11.U in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt, wann sie außer Kraft tritt. 
Begründung. (D. N. XI 255.) 
Durch die Bek. v. 15. Aov. 1917 (RBl. 1051) wurde der R. ermächtigt, zu 
bestimmen, daß bei der Liqu. eines feindlichen Unternehmens oder einer feindlichen 
Beteiligung zur Kraftloserklärung von Inhaberaktien nach vorausgegangenem Auf- 
geb Derf. geschritten werden kann. Sweck der Maßnahme ist hauptsächlich der, zu er- 
möglichen, daß von der für die Beteiligten, insbesondere die dentschen, verbündeten 
oder neutralen Aktionäre, empfindlichen Liqu., des Gesamtunternehmens abgesehen 
werden kann, indem durch Feststellung der feindlichen Beteiligung eine Grundlage 
dafür geschaffen wird, die Liqu. auf diese zu beschränken. Die zuständige EZentral- 
beh. oder die von ihr bestimmte Stelle hat, wenn der Rll. die Kraftloserklärung ange- 
orduct hat, durch öffentl. Bek. die Inhaber der Aktien aufzufordern, ihre Rechte vor 
Ablauf einer Frist an bestimmter Stelle schriftlich anzumelden. Bei der Anmeldung 
ist außer der Staatsangehörigkeit des Eigentümers anzugeben, wann die Aktie erworben 
wurde, und, sofern der Erwerb nach dem 31. Juli lo#l# stattfand, auch die Taamen und 
die Staatsangeh. der Vorbesitzer seit diesem Seitpunkt. Gehören der Inhaber der Mtie 
bzw. dessen Vorbesitzer zu den Hersonen, auf welche die Vorschriften über zwangsweise 
Verwaltung oder Liqu. feindlicher Untern. keine Anw. finden, so ist dem Inhaber der 
Mtien nach ihrer Kraftloserklärung gegen Einreichung der alten Aktie eine neue Aktien- 
urkunde anszuhändigen. Über das Dorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet die 
Gentralbeh. oder die von ihr bestimmte Stelle. Ob bei Aktienrechten, bei denen die 
genannten Vorauss. nicht vorliegen, dem Inhaber eine neue Aktie ausgehändigt werden 
soll oder wie sonst mit solchen Aklienrechten zu verfahren ist, entscheidet die gedachte 
Landesbeh. nach Maßgabe der bestehenden Dergeltungsvorschriften und sonstigen ge- 
setzlichen Zestimmungen. 
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