774 G. Vergeltungsmaßregeln.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränlungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (§ 2 Abs. 2
der Verordnung), kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Er-
werbers nur darauf an, ob der Erwerb bei Siam nach dem 22. Juli 1917 oder
vorher, bei Liberia nach dem 4. August 1917 oder vorher und bei China nach-
dem 14. August 1917 oder vorher stattgesunden hat.
Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Be-
kanntmachung an die Stelle.
Art. 2. Die Vorschriften der Verordnung über die Anmeldung des im Inland be-
findlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 sinden,
insoweit als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das inländische Vermögen
und das Verbot der Abfsührung des Eigentums feindlicher Staatsangehöriger beziehen
(5 5 bis 11, § 13 der Verordnung) auf das Vermögen siamesischer und chinesischer Staats-
angehöriger Anwendung.
Art. 3. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung
französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der Verordnung
vom 10. Februar 1916 (RGl. 89) werden auch gegenüber siamesischen und chinesischen
Staatsangehörigen für anwendbar erklärt.
Art. 4. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 113. 9.] in Kraft.
S
VII. Zur Frage eines Forderungsausgleichs gegernüber dem feindlichen
Auslande und der Anmeldung deutscher Forderungen gegen das Ausland.
(Zu vgl. Bd. 1, 912; 2, 417ff.; 3, 727; 5, 522.)
Nöldeke, Hans. 17 72. Es empfiehlt sich, daß in den Friedensverträgen Be-
stimmungen dahin getrossen werden, daß für die Entscheidung über vor dem Kriege oder
während des Krieges entstandene Ansprüche besondere internationale, aus Juristen und
Kaufleuten bestehende Schiedsgerichte mit weitreichender Kompetenz eingesetzt werden.
Man könnte solche Schiedsgerichte ganz allgemein für sämtliche beteiligte Staaten oder
besonders für je zwei bestimmte Staaten bestellen. Diese Schiedsgerichte würden nicht
nur alle richterl. Handlungen selbst vornehmen und auch die Gerichte aller beteiligten
Länder um beschleunigte Amtshandlungen ersuchen, sondern auch vollstreckb. Titel aus-
stellen dürsen, dic freilich nur dem Treuhänder oder der Hinterl St. gegenüber wirlsam
sein würden. Zu vgl. hierzu auch Petschek, Ein internationaler Gerichtshof für Privat-
rechtssachen aus der Kricgszeit (Z33 P. 46, 408).
VIII. Anmeldung und Sperre feindlichen Vermögens im Ausland.
(1.07) Bek. über die Anmeldung des im Inland befindlichen Ver-
mögenes von Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 7. Oktober 1915.
(REl. 633.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 424 ff.
ElsLoth Not Z. 17 206 (OLG# Präsident Colmar). Bei Anwendung des § 8 Abs. 1
der VO. über die Anm. des im Inland befindl. Vermögens von Angeh. feindl. Staaten
vom 7. Okt. 1915 (Reil. 633), wonach solches Vermögen, insbesondere auch ein dazu
gehöriger Anspruch, nur mit Genehmigung des RK. veräußert, abgetreten oder belastet
—. —
Zisser der Ubersicht Bd. 5, 508.