Bel., detr. wirischaftl. Vergeltungsmaßnahmen gegen d. Berelnigten Staaten v. Amerlka. 775
werden kann, haben sich in einem Falle, in dem die ausländischen Beteiligten durch Ab-
wesenheitspfleger vertreten waren, Zweifel darüber ergeben, ob die Auseinander-
sebung unter den Miterben als genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft dieser Art
zu gelien hat.
Diese Frage ist m. E. zu bejahen. Bei der Erbengemeinschaft nach zz 2032fs. BGB.
sind die Miterben nicht nur an der Erbschaft im ganzen nach Verhältnis ihres Erbteils,
also nach Bruchteilen, anteilsberechtigt, sondern es gehören ihnen auch die einzelnen Nach-
laßgegenstände unmittelbar zur gesamten Hand. Genehmigungsbedürftig ist in einem solchen
Falle nicht nur der zur Schuldentilgung oder zur Teilung des Erlöses erfolgende Verkauf
non Nachlaßgegenständen an einen Dritten oder ihre Übereignung an einen Vermächtnis-
nehmer, sonvern ebenso ihre Zuteilung an einen Miterben zu seiner Belieferung in Natur,
denn auch in dieser Zuteilung liegt eine rechtsgeschäftliche Ubertragung des bis-
ber gemeinschaftlichen Nachlaßgegenstandes auf den Miterben, die in der für dieses Rechts-
geschäft vorgeschriebenen Form der Übereignung, Aufslassung, Abtretung usw. zu er-
solgen hat und demgemäß als Verdußerung oder Abtretung im Sinne des §& 8 BRO.
anzusehen ist. Die Nachlaßteilung als solche unterliegt somit bei der Beteiligung von
feindesländischen Miterben der Genehmigung nach §&8 BRVO., so daß bis zur Erteilung
oder Verweigerung der Genehmigung des RK. für den Auseinandersetzungsvertrag ein.
den §§8 182 ff. BGB. entsprechender Schwebezustand besteht.
Das gleiche gilt, wenn Angeb. des fcindl. Ausl. an einer Ges. des bürgerl. Rechte
beteiligt sind, denn auch in diesem Falle gehört ihnen nicht nur ihr Anteil am Ges Vermögen
als solcher, sondern sie sind auch an jedem einzelnen Vermögensgegenstand und seinen
etwaigen Teilen unmittelbar zur gesamten Hand anteilsberechtigt (vgl. RG. 84, 108, 110).
Daß in Fällen solcher Anl die im BGB. (lalso insbes. nach s## 1821, 1822) vorge-
sehene obervormundschaftl. Genehmigung zunächst und vor der nach &4#8 BRO. erforder-
lichen des RK. erteilt wird, scheint mir bedenllich. Bevor das Gericht die Genchmigung
erteilt, wird es angezeigt sein, daß es sich vergewissert, ob die allgemein für den seindes-
ländischen Ausländer aus öffentl. Rechte nntwendige Genehmigung zur Veräußerung
erteilt ist.
Die Frage, ob einem feindesländischen Ausländer ein Pfleger, insbes. ein Abwesen-
heitspfleger zu bestellen ist, wird stets mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein. Ohne in
dieser Beziehung dem richterl. Ermessen vorgreifen zu wollen, mache ich auf die Entschei-
dungen des OL#. in der ElsLoth Zeitschr. Bd. 41, 91 u. Bd. 42, 6 und die demnächst dort
zum Abdruck gelangende Entscheidung vom 19. April d. Jahres, IX 12/16, aufmerlsam.
Daß der Nachlaßpfleger schlechthin von der Vorschrift des 38 BR O. unberührt bleibe,
möchte ich milt dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift laum für vereinbarlich halten. Denn
der Nachlaßpfleger ist gesetzlicher Vertreter des — allerdings noch unbekannten oder un-
bestimmten — Erben. Diese Unbestimmtheit hindert m. E. nicht die Abwendbarkeit des
*8 BR#O. für den Fall, daß der durch den Nachlaßpfleger vertretene Erbe in der Tat sich
als feindesländischer Ausländer erweist. Jedenfalls möchte cs sich empfehlen, daß das
Nachlaßgericht, unbeschadet etwa der Rechtsfrage, den Nachlaßpfleger mit Weisung ver-
sieht, die Genehmigung zu einer beabsichtigten Veräußerung einzuholen, wenn die Mög-
lichkeit, daß ein feindl. Ausländer Erbe ist, erkennbar besteht.
Hierzu:
1##eulBek., betr. wirtschaftliche Vergeltungemaßnahmen gegen die
Vereinigten Staaten von Amerika. Vom 10. Aovember 1917.
(Röl. 1050.)
13.) Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des § 4 Abs. 2 der Verordnung über
die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher
Staaten vom 7. Oktober 1915 (REBl. 633) solgendes bestimmt: