H. Heeresversorgnng.
Bek., betr. Abänderung der Bek. über die Sicherstellung von Kriege-
bedarf v. 24. Juni 1915 (NGl. 357). Vom 4. April 1917. (NGl. 316)
und der neuen Fassung. Vom 26. April 1917. (KE#l. 375.)
Wortlaut in Bd. 5, 544.
Begründung. (D. N. XI 147.)
Die Elgentumsübertragung durch eine an den Besitzer zu richtende Sonder-
anordnung hatte sich als zu umständlich, kostspielig und zeitraubend herausgestelllt in
Fällen, in denen massenhafte Ubertragungen erforderlich waren, wie z. B. bei Kupfer-
geräten und Fahrradbereifungen. Um dem dringenden Bedürfnis nach Dereinfachung,
Derbilligung und Beschlennigung des Derfahrens abzubelfen, erschien es geboten, die
Enteignung — ebenso wie die Beschlagnahme — auch durch öffentliche Bek. zu ermög-
lichen. Da die Zeschlagnahme durch öffentl. Bek. sich durchaus bewährt hatte und
Sweifel über den reis der betroffenen Gegenstände sich dabei nicht herausgestellt hatten,
waren auch bei der Eigentumsübertragung Unzuträglichkeiten nicht zu erwarten. —
Die Enteignung erfolgte bisher im wesentlichen auf Grund von Vorratserhebungen,
bei denen die Meldenden angaben, daß für die gemeldeten Gegenstände Heeresauf-
träge nicht vorliegen. Bis zur Seit der Enteignung, welche erst nach Sichtung der er-
gangenen Meldungen und entsprechend dem Bedürfnis der Heeresverwaltung erfolgen
konnte, hatten sich diese Derhältnisse oft geändert. Insbesonderc waren häufig in-
zwischen eilig zu erledigende BHeeresaufträge erteilt worden. Mitunter stellte sich auch
nach der Untersuchung heraus, daß die enieigneten Gegenstände für Heereszwecke nicht
verwertbar waren. Die in solchen Fällen ersorderliche Rückübereignung, die bei der
bisherigen Rechtslage nur im Wege privatrechtl. Eigentrmsübertragung möglich war,
konnte bisher nicht oder nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit rorgenommen werden,
weil durch die Enteignung bekannte oder unbek. dingliche Rechte Dritter untergegangen
waren und sich gemäß Artikel 52 COBcHB. in ein Recht auf vorzugsweise Zefriedigung
ans dem Ubernahmepreis umgewandelt lotten, so daß vor privatrechtl. Rücküber-
eignung erst das Einverständnis sämtlicher bekannter dinglich Berechtigter eingeholt
werden mußte, bei Unklarbeit der dingl. Belastung also eine Rückübertragung überhaupt
nicht möglich war. Dem ist durch die Einführung eines Widerrufs abgeholfen worden.
Die Rechte des früheren und des nenen Eigentiimers werden dadurch gewahrt, daß
der Widerruf nur mit ihrer Justimmung zulässig ist. Die dingl. Belastungen und Furück-
behaltungsrechte, die zur Seit der Enteignung bestanden haben, sollen, sobald der Gegen-
stand dem früheren Besitzer zurückzugeben ist, als nicht erloschen gelten.
Die gütliche Vereinbarung und Anszahlung des UÜbernahmepreises war dadurch
erschwert, daß als Entschädigungsberechtigter nech der BRTO. nur der wahre Eigen-
tümer anzusehen war. NMur an ihn konnte mit befreiender Wirkung gezohlt werden.
Den wahren Eigentümer zweifelsfrei festzustellen, war aber in vielen Fällen nahezu
unmöglich. Es erschien daher geboten, in sinngemäßer Anlehnung an die bürgerlich-
rechtlichen Dorschriften über den Schutz des gutgläubigen Erwerbers eine Eigentums-
vermutung dahin aufzustellen, daß der Besitzer zugunsten des Reichsfiskus als Eigen-
tümer gilt, es sei denn, daß der enteignenden Behörde das Gegenteil bekannt ist.
4) Letzte Inhaltsübersicht über den Abschnitt H in Bd. 5, 542.