Geseß Aber die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte v. 7. November 1917. 781
5 6. Wer die gemäß § 3 vorgeschriebenen Mitteilungen an den Betriebsverband
unterläßt, nicht innerhalb der gesetzten Frist macht oder wissentlich unrichtige oder un-
vollständige Angaben macht, wird unbeschadet der auf Grund der Satzung zu verhängenden
Ordnungsstrafen mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und mit Gesängnis bis zu sechs
Wochen oder mit einer dieser Strasen bestraft.
Art. III. Die Hafen= und Wasserbaubehörden sind verpflichtet, die Schiffahrts-
abteilung und ihre Organc bei der Errichtung von Betriebsverbänden, der Aussicht über
sie und die Betriebe ihrer Mitglieder zu unterstützen sowie Mitteilungen und Anträge der
Mitglieder entgegenzunehmen und an den Betriebsverband unverzüglich weiterzuleiten.
Ferner sind sie verpflichtet, den in ihrem Bezirke sich aufhaltenden Mitgliedern Nach-
richten des Betriebsverbandes sowie Anweisungen der Schiffahrtsabteilung und ihrer
Organe unverzüglich zuzustellen.
Art. IV. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 120. 8.) in Kraft.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Begründung. (D. N. XI 160.)
Die Schwierigkeiten, die sich bei der Bewältigung der Gütertransporte durch die
Eisenbahnen ergeben haben, ließen es angezeigt erscheinen, namentlich an der Be-
förderung von Ulassengütern die Binnenschiffahrt stärber als bisher zu beteiligen. Um eine
solche Zeieiligung mit der nötigen Schnelligkeit und Sicherheit herbeizuführen, er-
wiesen sich organisatorische Maßnahmen für die Binnenschiffahrt als erforderlich. Denn
wenn auch die mit der Regelung dieser Cransporifragen beauftragte Schiffahrtsab-
teilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens seit etwa Jahresfrist sich bemüht hat, hierbel
ohne öffentlich-rechtlichen Swang durch private Dereinbarung auszukommen, und wenn
es ihr gelungen ist, einen großen Teil der Binnenwasserstraßenflotte im Interesse kriegs-
wirtschaftlich vorteilhafter Ausnutzung ihrer Uberwachung und Leitung zu unterstellen,
so konnte dies Siel doch bei einem anderen Teile, namentlich bei der in sehr zahlreiche
Einzelbetriebe zersplitierten Hleinschiffahrt, in einer den laufenden verkehrstechnischen
Anforderungen genügenden Weise nicht erreicht werden. Die Folge war nicht nur eine
teilweise bedenkliche Steigerung der Frachten, sondern auch eine nicht immer den kriegs-
wirtschoftlichen Zedürfnissen und der Reihenfolge ihrer Dringlichkeit entsprechende
Derwendung der Schiffsrämne. Es erschien daber erforderlich, hier durch öffentlich-
rechtlichen Eingriff im Derordnungswege Abhilfe zu schaffen. Der BR. hat deshalb
die Bek. über wirtschaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt und über die Errich-
tung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt v. 18. August 1017 (RGBl. 717,
720) erlassen.
Literalur.
Lowe, Kriegswirtschaftliche Masnahmen in der Binnenschisfahrt, DJ3. 17 286.
[Neuj Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte.
Vom 7. November 1917. (RG#l. 1025.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw.
verordnen im Namen des Reichs, nach crfolgter Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags, was solgt:
8 1. Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Wiederherstellung der deutschen Handels-
flotte den Eigentümern deutscher Kauffahrteischisse (6 1 des Gesetzes, betreffend das
Flaggenrecht der Kauffahrteischifse, vom 22. Juni 1899 — RoBl. 319 —) auf Antrag
Beihilfen zu gewähren
1. für die Ersatzbeschaffung von Schiff und Inventar, wenn das Schiff nach dem
31. Juli 1914 durch Maßnahmen ausländischer Regierungen oder durch kriegerische
Ereignisse verloren gegangen oder erheblich beschädigt worden ist;