782 J. Poßwesen, Post-, Eisenbahn= und Schlffsverkehr.
2. zur Deckung der Aufwendungen für Instandhaltung des Schiffes, für Hafen-
gelder sowie für Heuer und Unterhalt der Schiffsbesaßung, die dadurch not-
wendig geworden sind, daß das Schiff infolge des Krieges in deutschen Schutz-
gebieten oder in außerdeutschen Ländern festgehalten oder an der Fortsetzung
seiner Reise gehindert worden ist.
Eine erhebliche Beschädigung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 ist regelmäßig anzunehmen,
wenn die zur Wiederherstellung des Schiffes erforderlichen Kosten dic Hälfte seines Friedens-
werts erreichen.
8 2. Der Reichskanzler wird gleichermaßen ermächtigt, deutschen Schiffsbesatzungen
der im 5 1 Abs. 1 bezeichneten Schifse Beihilsen zur Wiederbeschaffung ihrer in Verlust
geratenen Habe zu gewähren.
5 3. Die Beihilfen sind auf die Entschädigungen zur Anrechnung zu bringen, die
dem Schiffseigentümer und den Schiffsbesatzungen nach dem in Aussicht genommenen
Reedereientsckädigungsgesetz etwa gewährt werden.
Einem späteren Reichsgesetz ist vorzubehalten, ob und in welcher Höhe das Reich
an den Gewinnen der aufs Grund dieses Gesetzes wiederhergestellten Schiffe zu beteiligen
ist und ob hinsichtlich der Verwendung dieser Schiffe Beschränkungen notwendig sind.
an 1. § 4. Für die Gewährung der Beihilfen gelten die in der Anlage zusammengestellten
vrles EGrundsätze; die Gewährung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des gemäß §& 8 gebildeten
Reichsausschusses.
Durch die Festsetzung der Beihilfen wird ein Rechtsanspruch nicht begründet.
#§# 5. Ansprüche auf Ersatz der in den § 1, 2 bezeichneten Schäden, die auf Grund
eines Versicherungsverhältnisses, auf Grund des § 635 des Handelsgesetzbuchs oder aus
einem anderen Rechtsgrund dem Geschädigten zustehen, gehen bis zur Höhe der gewährten
Beihilfen auf das Reich über.
Ansprüche auf Entschädigungen oder Bergütungen, die für ein von einem fremden
Staate beschlagnahmtes und zurückgehaltenes oder angefordertes Schiff gezahlt werden,
gehen insoweit auf das Reich über, als dem Eigentümer wegen dieses Schiffes Beihilfen
auf Grund des § 1 gewährt worden sind.
5 6. Ist zur Ersatzbeschaffung für ein Schiff eine Beihilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ge-
währt worden und wird das Schiss dem Eigenlümer wieder zur Verfügung gestelll, so ist
er verpflichtet, das zurückgegebene Schiff dem Reiche zu übereignen. Von der Ubereig-
nung kann abgesehen werden, wenn der Eigentümer sich verpflichict, die ihm für die Er-
satzbeschaffung gewährten Beihilfen vom Tage der Indienststellung des zurückgegebenen
Schiffes ab mit fünf vom Hundert jährlich zu verzinsen und in angemessenen Teilbe-
trägen nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers zurückzuzahlen.
§ 7. Die Veräußerung eines Schiffes, zu dessen Beschaffung eine Beihilfe nach
§l 1 Absf. 1 Nr. 1 gewährt worden ist, darf an ausländische Personen oder Gesellschaften
oder an Deutsche, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland haben, vor
Ablauf von zehn Jahren nach der Infahrtsetzung nur mit Genehmigung des Reichskanzlers
erfolgen: Das gleiche gilt für Miet- und Frachtverträge zur Beförderung von Gütern,
die über solche Schisse im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen beslimmt
bezeichnelen Raum des Schiffes abgeschlossen werden, insoweil sie Fahrten zwischen aus-
ländischen Häfen betreffen. Der Reichskanzler kann die Genehmigung insbesondere da-
von abhängig machen, daß die für das Schiff zur Verfügung gestellten Reichsmittel zurück-
erstckltet werden.
Wer im Inland oder im Ausland ein Veräußerungsgeschäft oder einen Miet= oder
Frachtvertrag ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung abschließt, wird mit Ge-
sängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafc bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strasgesetzen eine höhere Strafe ver-
wirkt ist. Der Versuch ist strafbar.
8 8. Der Reichsausschuß (5 4) besteht aus sieben Mitgliedern und ebensoviel Stell-
vertretern. Von den Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern muß je eines die Be-