Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte v. 7. November 1917. 785 
ersetzenden Schifssraums vorgelegt, so ist der gewährte Betrag zurückzuzahlen. Für die 
Erfüllung dieser Verpflichtung ist Sicherheit zu leisten. Der Reichskanzler kann aus Antrag 
die Frist verlängern. 
Die andere Hälfte des Friedenswerts soll alsbald nach Festsetzung der Zuschläge 
gezahlt werden. 
Die Zuschläge sind im Falle des Ankaufs eines Ersatzschiffs fremder Flagge nach 
dessen Infahrtsetzung unter deutscher Flagge, im Falle des Neubaues unter Berücksichtigung 
des Fortschreitens des Baues in Teilbeträgen nach näherer Bestimmung des Reichslanzlers 
zu zahlen. 
Auf die nach 511 Abs. 1 Nr. 2, 5 2 zu gewährenden Beihilfen können schon vor ihrer 
Festsetzung Vorschüsse bis zu zwei Dritteln der glaubhaft gemachten Aufwendungen oder 
Verluste bewilligt werden. 
6. Die Bemessung und Zahlung der Beihilfe im Falle einer erheblichen Beschädi-. 
gung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 erfolgt nach billigem Ermessen unter sinn- 
gemäßer Anwendung der für Schiffsverluste gegebenen Grundsätzc. 
7. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitge- 
wirkt, so soll eine Beihilfe nur insoweit gewährt werden, als der Schaden unabhängig 
von diesem Verschulden eingetreten wäre. 
8. Ist die Reise, auf welcher der Schaden entstanden ist, nach Kriegsausbruch und 
in dessen Kenntnis angetreten worden, so können Beihilsen auf Grund dieses Gesetzes 
nur gewährt werden, wenn das Schiff für die Fahrt auf Grund des Gesetzes über die 
Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (REBl. 129) in Anspruch genommen war. 
9. Der Reichskanzler bestimmt, welcher Zeitpunkt als Friedensschluß im Sinne 
dieses Gesetzes zu gelten hat. 
Anlage II. 
  
Tarif. 
Es werden folgende 5 Klassen von Schifsen unkerschieden: 
Klasse A. Passagierdampfer in großer Fahrt mit Einrichtungen für fünfzig oder 
mehr Kajütspassagiere und Reichspostdampfer. 
„ B. Alle anderen Passagierdampfer in großer Fahrt, alle Linienfrachtdampfer 
in großer Fahrt, mit Ausnahme der in der Fahrt nach nordamerikanischen 
Häfen beschäftigten, außerdem alle Segelschiffe in großer Fahrt. 
„ C. Alle anderen Dampfer mit Ausnahme der in den Klassen A., B, D und E 
ausgeführten. 
„ D. Dampfer und Segler in der Nord= und Ostseefahrt. 
„ E. Seeschlepper, Seeleichter sowie Dampfer und Segler in kleiner Fahrt. 
Dampfer mit Passagiereinrichtungen, die zur fraglichen Zeit Passagiere bestim- 
mungsgemäß nicht mehr führen, gelten als Frachtdampfer. 
Eine Vergütung für Verlust der Habe, kann nur in derjenigen Klasse stattfinden, 
zu der das Schiff während der Fahrt gehörte, auf der die Habe verloren gegangen ist. 
  
– ———v. — —–————— ———. ——- — — — — — — — — — 
  
A B C D F 
Mark! Mark Mark Mark Mark 
  
1. Kapiiisss . . ... 3500%0000000 1200 
2. I. Offizier, leitender Ingenieur, Oberingenieur, 
Arzte, Zahlmeister und nicht anderweitig nament- 
lich aufgeführte Schiffsangestellte, welche An- 
spruch auf Verpflegung in der 1. Kajüte haben25002000 16001200 00 
Kriegsbuch. Bd. 6. 50 
  
  
  
  
 
	        
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