786 J. Paßwesen, Post-, Eisenbahn= und Schiffsverkehr.
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3. 1I. Offiziere, II. Ingenieuer 2000 1800| 140q 1000 00
4. III., IV. Offiziere, Gepäckvorsteher, Telegra-
phisten, III., IV. Ingenieure, Elektriker, Pro-
viantverwalter, Kajütsoberstewards, Proviant-
meister, I. Oberkellner, Oberköche und nicht na-
mentlich aufgeführte Schiffsangestellte, welche
Anspruch auf Verpflegung in der 2. Kajüte oder
Offiziers-, Ingenieurs- und Beamtenmesse haben 1800|1600|1200]9100500
Zahlmeisterassistenten, Ingenieuraspiranten und
Maschinistenassistenten, Oberstewardsassistenten,
II. Oberkellner, Kapellmeister, I. Köche. 900 9000 0
6. I. und alleinige Unteroffiziere des Decks-, Be-
dienungs= und Sicherheitsdienstes; alleinige
Köche, II. Kajütsköche und Köche für die dritte
Klasse, Chorfühter 600 600 5255500 500
II. Unieroffiziere des Decks-, Maschinen-, Be-
dienungs- und Sicherheitsdienstes, Lagermeister,
I. und alleinige Schiffsaufwärter, Kajütsauf-
wärter und aufwärterinnen, Musiker sowie Ma-
trosen und Schmiede (Donkeyleute) auf Segel-
schiffen in großer Fahrtrrr 500 40 25
8. Matrosen, Leichtmatrosen, Gärtner, Buchhänd-
ler, II. bis IV. Proviantaufseher, III. und 1V.
Kajütsköche, I. Dampfköche, 1. Konditoren, Wie-
ner Bäcker, I. Bäcker, I. Schlächter, die in Nr. 7
nicht aufgeführten Aufwärter, Plätterinnen,
Heizer und alle anderen nicht ausgeführten
Schiffsangestellten sowie Jungen auf Segel-
E
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schiffen in großer Fahrtii 400 000%3 5 3
9. Trimmer, die vorslehend nicht aufgeführten
(Köche, Konditoren, Bäcker und Schlächter, die
Kochsmaate, Aufwäscher, Putzer, Waschgehilfen
und Juneans 25000250% 200
Außerdem können für eigene Gerätschaften, die zur Ausübung ihres Berufs er-
forderlich sind, erhalten:
1. I. und alleinige Zimmerlellen 400 Mark,
2. II. gimmerleute... ... 250 „
3. Chorführer und Kapellmeister für Neten 400 „
4. Musiker für Instrumieneeeeeeeeee:e: 150 „
5. I. oder alleinige Barber 300 „
Zum Verkaufe mitgeführte Sachen werden nicht als Habe betrachtet. Für ihren
Verlust wird daher auch nichts erstattet. 1
Ist die Habe teilweise verloren, so kann die Beihilfe entsprechend in vollen Zehn-
teilen der vorstehenden Sätze gewährt werden.