Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

786 J. Paßwesen, Post-, Eisenbahn= und Schiffsverkehr. 
  
  
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eb 
  
Mark Mart Mark MarkMarlt 
  
3. 1I. Offiziere, II. Ingenieuer 2000 1800| 140q 1000 00 
4. III., IV. Offiziere, Gepäckvorsteher, Telegra- 
phisten, III., IV. Ingenieure, Elektriker, Pro- 
viantverwalter, Kajütsoberstewards, Proviant- 
meister, I. Oberkellner, Oberköche und nicht na- 
mentlich aufgeführte Schiffsangestellte, welche 
Anspruch auf Verpflegung in der 2. Kajüte oder 
Offiziers-, Ingenieurs- und Beamtenmesse haben 1800|1600|1200]9100500 
Zahlmeisterassistenten, Ingenieuraspiranten und 
Maschinistenassistenten, Oberstewardsassistenten, 
II. Oberkellner, Kapellmeister, I. Köche. 900 9000 0 
6. I. und alleinige Unteroffiziere des Decks-, Be- 
dienungs= und Sicherheitsdienstes; alleinige 
Köche, II. Kajütsköche und Köche für die dritte 
Klasse, Chorfühter 600 600 5255500 500 
II. Unieroffiziere des Decks-, Maschinen-, Be- 
dienungs- und Sicherheitsdienstes, Lagermeister, 
I. und alleinige Schiffsaufwärter, Kajütsauf- 
wärter und aufwärterinnen, Musiker sowie Ma- 
trosen und Schmiede (Donkeyleute) auf Segel- 
schiffen in großer Fahrtrrr 500 40 25 
8. Matrosen, Leichtmatrosen, Gärtner, Buchhänd- 
ler, II. bis IV. Proviantaufseher, III. und 1V. 
Kajütsköche, I. Dampfköche, 1. Konditoren, Wie- 
ner Bäcker, I. Bäcker, I. Schlächter, die in Nr. 7 
nicht aufgeführten Aufwärter, Plätterinnen, 
Heizer und alle anderen nicht ausgeführten 
Schiffsangestellten sowie Jungen auf Segel- 
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schiffen in großer Fahrtii 400 000%3 5 3 
9. Trimmer, die vorslehend nicht aufgeführten 
(Köche, Konditoren, Bäcker und Schlächter, die 
Kochsmaate, Aufwäscher, Putzer, Waschgehilfen 
und Juneans 25000250% 200 
Außerdem können für eigene Gerätschaften, die zur Ausübung ihres Berufs er- 
forderlich sind, erhalten: 
1. I. und alleinige Zimmerlellen 400 Mark, 
2. II. gimmerleute... ... 250 „ 
3. Chorführer und Kapellmeister für Neten 400 „ 
4. Musiker für Instrumieneeeeeeeeee:e: 150 „ 
5. I. oder alleinige Barber 300 „ 
Zum Verkaufe mitgeführte Sachen werden nicht als Habe betrachtet. Für ihren 
Verlust wird daher auch nichts erstattet. 1 
Ist die Habe teilweise verloren, so kann die Beihilfe entsprechend in vollen Zehn- 
teilen der vorstehenden Sätze gewährt werden.
	        
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