Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte v. 7. November 1917. 789 
wartenden Wettbewerb mit den kapitalgesättigten ausl. Reedereien erheblich kräf- 
tigen wird. 
— 
wie bereits hervorgehoben, ist es für die Leistungsfähigkeit der Handelsflotte 
nach dem kriege von besonderer Wichtigkeit, daß ihr erprobte, seekundige Mannschaften 
zur Derfügung stehen. Deshalb ist, um den durch den Verlust ihrer Habe geschädigten 
Schiffsbesatzungen den Wiedereintritt in ihre frühere Berufstätigkeit zu erleichtern, 
auch eine Beihilfe zur Wiederbeschaffung der verlorenen Habe in Aussicht genommen. 
Die 
im §# 3 
vorgesehene Anrechnung der Beihilfen auf etwaige spätere Entschädigungen ergibt sich 
ohne weiteres daraus, daß es sich bei der gegenwärtigen Dorlage um Gewährung von 
Beihilfen zur Meubelebung der deutschen Schiffahrt handelt und daß die endgültige 
Regelung der Reedereischäden, wie sie im Ges. v. 14. Juni 1871 (RGBl. 240) statt- 
gefunden hat, aus den bereits erörterten Gründen erst nach Friedensschluß erfolgen kann. 
Gu FD 4. 
In den Gesetzentw. ist nur die allgemeine Fweckbestimmung der Beihilfen auf- 
genommen, während die Grundsätze über die Voraussetzungen, die Bemessung und die 
Sahlung der Beihilfen in einer besonderen Anlage zusammengestellt sind, um das Gesetz 
selbst mit diesen Einzelbeiten nicht zu belasten. Rechtliche Bedeutung kommt dieser 
lediglich aus Iweckmäßigkeitserwägungen erfolgten Zehandlung nicht zu, weil auch die 
Grunds. einen Ceil des Ges. bilden. 
Die im Abs. 2 enthaltene Dorschrift, daß die Festsetzung der Beihilfen einen 
Rechtsanspruch nicht begründet, ist eine Folgerung aus dem Gedanken, daß lediglich 
Beihilfen zum Wiederaufbau der Handelsflotte gegeben werden. Sie bletet die Gewähr 
dafür, daß die festges. Beihilfen ihrem Swecke nicht durch den Gugriff von Gl. im Mege 
der Anspruchspfändung entfremdet werden. 
— 
Diese Zestimmung trägt dem Gedanken ZRechnung, daß der Geschädigte für den- 
selben Verlust nicht zweimal Dergütung erbalten soll. Es ist deshalb ein UÜbergang 
der Ansprüche auf Ersatz der in den 39 1, 2 bezeichneten Schäden bis zur Böbe der ge- 
währten Beihilfen auf das Reich vorgeschrieben. Für die weitere Durchführung dieses 
Grunds. ist auf Nr. 2 Abs. 7 der Grunds. zu verweisen. 
Zu 8 6. 
Hier wird der Fall geregelt, daß ein zunächst als verloren betrachtetes Schiff 
dem Eigentümer nachträglich wieder zur Derfügung gestellt wird. Der Eigent. muß 
alsdann das Schiff dem Zeiche übereignen. Don dieser Dbereignung kann abgesehen 
werden, wenn sich der Eigentümer verpflichtet, die empfangenen Beihilfen nach näherer 
Best. des Rll. zurückzuzahlen und von der Indienststellung des zurückgegebenen Schiffes 
ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Unter diesen Dorauss. würde also der Reeder 
beide Schiffe, das zurückgegebene und das Ersatzschiff behalten können. 
Sn §5# 7. 
Aus Gründen des nationalen Interesses erscheint es angezeigt, besondere Maß- 
regeln zu treffen, daß mit Bilfe von Reichsmitteln erbante Schiffe wenigstens während 
eines bestimmten längeren Seitraums — als solcher erscheint eine Spanne von 10 
Jahren seit Infabrtsetzung des Schiffes angemessen — dem Dienste der deutschen Volks- 
wirtschaft nicht entzogen werden. Deshalb soll die Veräußerung der Schiffe an Aus- 
länder nur mit Genehmigung des Rll erfolgen dürfen. Der Deräußerung ist die Der- 
mietung und Dercharterung für die Swecke der Güterbeförderung gleichgestellt. Die 
Beförderung von Hassagieren und Stückgütern ist jedoch nicht beschränkt. Die Straf-
	        
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