Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte v. 7. November 1917. 789
wartenden Wettbewerb mit den kapitalgesättigten ausl. Reedereien erheblich kräf-
tigen wird.
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wie bereits hervorgehoben, ist es für die Leistungsfähigkeit der Handelsflotte
nach dem kriege von besonderer Wichtigkeit, daß ihr erprobte, seekundige Mannschaften
zur Derfügung stehen. Deshalb ist, um den durch den Verlust ihrer Habe geschädigten
Schiffsbesatzungen den Wiedereintritt in ihre frühere Berufstätigkeit zu erleichtern,
auch eine Beihilfe zur Wiederbeschaffung der verlorenen Habe in Aussicht genommen.
Die
im §# 3
vorgesehene Anrechnung der Beihilfen auf etwaige spätere Entschädigungen ergibt sich
ohne weiteres daraus, daß es sich bei der gegenwärtigen Dorlage um Gewährung von
Beihilfen zur Meubelebung der deutschen Schiffahrt handelt und daß die endgültige
Regelung der Reedereischäden, wie sie im Ges. v. 14. Juni 1871 (RGBl. 240) statt-
gefunden hat, aus den bereits erörterten Gründen erst nach Friedensschluß erfolgen kann.
Gu FD 4.
In den Gesetzentw. ist nur die allgemeine Fweckbestimmung der Beihilfen auf-
genommen, während die Grundsätze über die Voraussetzungen, die Bemessung und die
Sahlung der Beihilfen in einer besonderen Anlage zusammengestellt sind, um das Gesetz
selbst mit diesen Einzelbeiten nicht zu belasten. Rechtliche Bedeutung kommt dieser
lediglich aus Iweckmäßigkeitserwägungen erfolgten Zehandlung nicht zu, weil auch die
Grunds. einen Ceil des Ges. bilden.
Die im Abs. 2 enthaltene Dorschrift, daß die Festsetzung der Beihilfen einen
Rechtsanspruch nicht begründet, ist eine Folgerung aus dem Gedanken, daß lediglich
Beihilfen zum Wiederaufbau der Handelsflotte gegeben werden. Sie bletet die Gewähr
dafür, daß die festges. Beihilfen ihrem Swecke nicht durch den Gugriff von Gl. im Mege
der Anspruchspfändung entfremdet werden.
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Diese Zestimmung trägt dem Gedanken ZRechnung, daß der Geschädigte für den-
selben Verlust nicht zweimal Dergütung erbalten soll. Es ist deshalb ein UÜbergang
der Ansprüche auf Ersatz der in den 39 1, 2 bezeichneten Schäden bis zur Böbe der ge-
währten Beihilfen auf das Reich vorgeschrieben. Für die weitere Durchführung dieses
Grunds. ist auf Nr. 2 Abs. 7 der Grunds. zu verweisen.
Zu 8 6.
Hier wird der Fall geregelt, daß ein zunächst als verloren betrachtetes Schiff
dem Eigentümer nachträglich wieder zur Derfügung gestellt wird. Der Eigent. muß
alsdann das Schiff dem Zeiche übereignen. Don dieser Dbereignung kann abgesehen
werden, wenn sich der Eigentümer verpflichtet, die empfangenen Beihilfen nach näherer
Best. des Rll. zurückzuzahlen und von der Indienststellung des zurückgegebenen Schiffes
ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Unter diesen Dorauss. würde also der Reeder
beide Schiffe, das zurückgegebene und das Ersatzschiff behalten können.
Sn §5# 7.
Aus Gründen des nationalen Interesses erscheint es angezeigt, besondere Maß-
regeln zu treffen, daß mit Bilfe von Reichsmitteln erbante Schiffe wenigstens während
eines bestimmten längeren Seitraums — als solcher erscheint eine Spanne von 10
Jahren seit Infabrtsetzung des Schiffes angemessen — dem Dienste der deutschen Volks-
wirtschaft nicht entzogen werden. Deshalb soll die Veräußerung der Schiffe an Aus-
länder nur mit Genehmigung des Rll erfolgen dürfen. Der Deräußerung ist die Der-
mietung und Dercharterung für die Swecke der Güterbeförderung gleichgestellt. Die
Beförderung von Hassagieren und Stückgütern ist jedoch nicht beschränkt. Die Straf-