Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

792 J. Paßwesen, Post-, Eisenbahn= und Schiffsverkehr. 
Rechnung tragen. Sie ist auf eigenartige Spezialschiffe angewiesen. Der Zau dieser 
vom Normaltep abweichenden Schiffe erfordert deshalb mehr Seit und kann mög- 
licherweise unmittelbar nach Friedensschluß nicht in gleichem Maße gefördert werden 
wie der Bau von Normalschiffen. Die Erm. des R. zur Festsetzung anderer Seitgrenzen 
für den Bau dieser Schiffe erscheint deshalb gerechtfertigt. 
Abs. 2 bildet die notwendige Ergänzung zu § 3 des Ges. Dort ist der Fall be- 
hoandelt, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten noch nicht befriedigt ist; hier ist der 
Fall geregelt, daß der Geschädigte bereits Ersatz empfangen hat und deshalb nur eine 
um den entspr. Betrag gekürzte Zeihilfe erhalten soll. 
Abs. 8. Die Höhe der Beihllfe ist zunächst auf Grund des vorgelegten Bauver- 
trags fesizustellen, wobei auch entsprechend Abs. 3 die Ausführbarkeit und Wirtschaft- 
lichkeit des Dertrags zu prüfen ist. Der tatsächliche Verlauf der Bauausführung kann 
indes dazu führen, daß das in Aussicht genommene Bauprogramm nicht innegehalten 
wird. Dem Falle, daß dies auf einem Verschulden der Werft beruht, wird der Zau- 
vertrag durch entsprechende Sicherungsbest. Rechnung tragen müssen. Insbesondere 
wird bei der Zewilligung der Beihilfe Dorsorge zu treffen sein, daß eine etwaige Der- 
zugsstrafe der Werft auf die aus Beichsmitteln zu gewährende Beihilfe angerechnet 
wird. Ist dagegen die Derzögerung in der Ablieferung des Baues auf ein Derschulden 
des Reeders zurückzuführen, so ist eine nachträgliche Herabsetzung der Beihilfe vor- 
gesehen. Etwa bereits zuviel empfangene Beträge sind zurückzuzahlen. 
Zu Ur. 3. 
Das Schicksal der Zesatzungen der deutschen Schiffe im Ausland ist sehr ver- 
schieden gewesen. In LFeindesland haben sie in der Regel das Schicksal der anderen 
Militär= und Givilgefangenen geteilt. Im übrigen Ausland sind sie, teils unter Fort- 
setzung des Beuervertrags, teils auch nach Auflösung des Henervertrags, aber mit Fu- 
stimmung der Reederei, an Bord geblieben. Llicht selten haben sie vergeblich die Heim- 
reise versucht, zuweilen auch Stellung an Land angenommenz; viele von diesen letzteren 
sind jedoch im weiteren Derlaufe der Dinge durch die Derhältnisse gezwungen, wieder 
an Bord deutscher Schiffe — nicht immer derselben Schiffe, in deren Dienste sie ge- 
standen haben — gegangen und von den Keedereien gleichfalls unterhalten worden. 
Dlesen Tatsachen soll die unter Ur#. 3 vorgesehene Regelung Rechnung tragen. Tament- 
lich sollen den Reedern auch die Ausgaben vergütet werden, die sie durch Leistung an 
unterstützungsbedürftig gewordene Seeleute gehabt haben. Dagegen scheiden Aus- 
gaben für den Unterhalt der in Feindesland internierten Mannschaften aus. Aus grund- 
sätzlichen Erwägungen muß davon ausgegangen werden, daß der Unterhalt der Sivil- 
gefangenen ebenso wie der Militärgefangenen dem feindl. Staate obliegt. 
Zu Ur. 4. 
Wie in dem Ges. vom 14. Juni 1871 (RGBl. 249), sollen für die Wertbemessung 
verlorener Habe feste Sätze maßgebend sein, um die mit einer Wertfeststellung im ein- 
zelnen verbundenen Weiterungen zu vermeiden. Der angebängte Tarif ist einer Denk. 
schrift entmommen, welche der Sentralverein deutscher Reeder gemeinsam mit den 
Derbänden der Schiffsangestellten im Januar lolé eingereicht hat. Mit Rücksicht 
auf die den tatsächlichen Derhältnissen Rechnung tragende Gruppeneinteilung, die 
Sustimmung, die der Tarif sowohl in den Mreisen der Reeder wie unter den verschiedenen 
Derbänden von Schiffsangestellten gefunden hat, und die darin liegende Gewähr für 
die Ausgeglichenheit der Sätze erschien seine Ubernahme in den Gesetzentwurf ange- 
zeigt. Die für CTeilverluste vorgesehene Regelung sucht die Gewährung von Beihilfen 
auf die Grenzen des tatsächlichen Derlustes zu beschränken und doch an der mit festen 
Tarifsätzen verbundenen Einfachkeit der Abwicklung des einzelnen Falles festzuhalten. 
Es wird insbesondere auch Sache der Reedereien sein, durch entsprechende Bescheini- 
gungen über das Derhältnis des verlorenen Teiles der Habe zum Werte der ganzen 
Babe die Erledigung des einzelnen Antrags zu erleichtern.
	        
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