Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte v. 7. November 1917. 793
In
Nr. 5
werden Dorschriften über die Hahlung der Beihilfen getroffen, nachdem in den voraus-
gegangenen Best. ihre Zemessung geregelt ist. Die Beihilfen nach § 1 Abs. 1 Ur. 2 und
5#2 sollen die Betriebsbereitschaft der Reedereien durch Sufuhr von Mitteln fördern
und deshalb alsbald nach Feststellung gezahlt werden. Mit Rücksicht auf die Schwierig-
keit einer strengen Zeweisführung ist zwecks schleuniger Gewährung der Unterstützung
im Abs. 5 die Auszahlung von Vorschüssen bis zu /8 des glaubhaft gemachten Zetrags
in Aussicht genommen.
Die Beihilfen nach § 1# Abs. 1 Mr.1# steben unter dem Seichen einer möglichst
beschleunigten Ersatzbeschaffung für den verlorenen Schiffsraum. Allerdings soll die
Hälfte des Friedenswerts alsbald nach seiner Feststellung gezahlt werden, ohne daß
ein Dertrag über Beschaffung entsprechenden Ersatzschiffsraums vorgelegt und auf
seinen Inhalt geprüft zu sein braucht. Diese Sahlung ist jedoch nur eine vorläufige.
Sie bezweckt ebenfalls, zunächst die Betriebsmittel der Reedereien zu stärken und ferner
zu vermeiden, daß die Reeder Bauverträge in überstürzter Weise lediglich desholb ab-
schließen, um bald in den BZesitz flüssiger Mittel zu gelangen. Aus dem vorläufigen
Tharakter der Sahlung der ersten Hälfte des Friedenswerts ergeben sich die im Abs. 2
getroffenen Dorschriften, die bei Unterlassen der Srsatzbeschaffung seine Rückzahlung
sicherstellen sollen. Die dem R. vorbehaltene Zefugnis, die dreijährige Frist zu ver-
längern, soll dem Reeder unter angespannten Marktverhältnissen die Wahrung seiner
Interessen bei der Dergebung von Ersatzbauten erleichtern. Wird der Dertrag über
Neubau oder Ankauf entsprechenden Ersatzschiffsraums gebilligt und werden demgemäß
die Fuschläge festgesetzt, so soll die Sahlung der zweiten Hälfte des Friedenswerts als-
bald erfolgen, während die Suschläge entsprechend dem Fortschreiten des TMeubaues
nach näherer Zestimmung des Rl. und für den Fall des Ankaufs eines Schiffes fremder
Flagge bei dessen Infahrtsetzung unter deutscher Flagge gezahlt werden erfolgen sollen
(Abs. 4).
Zu N.r. 6.
Die unmittelbare Anwendung der für die Ersatzbeschaffung von Schiffsverlusten
aufgestellten Grundsätze kann in dem Falle erheblicher Beschädigung des Schiffes unter
Umständen zu praktischen Schwierigkeiten führen. Deshalb ist hier ein weiterer Spiel-
raum nach billigem Ermessen vorgesehen, wobei jedoch die leitenden Gesichtspunkte
jener Grundsätze Anwendung finden sollen.
Sn Txr. 7.
Das Derschulden eines Dertreters ist dem eigenen Derschulden des Zeschädigten
nicht gleichgestellt worden.
Su Txr. 8.
wer nach Kriegsausbruch und in dessen Ueuntnis die Reise angewreten hat, hat
dies in vollem Zewußtsein der ihm bevorstehenden Gefahren und mit Rücksicht auf ent-
sprechenden Gewinn getan. Er war in der Lage, sich gegen Kriegsgefahr zu versichern
und wird auch in höheren Leistungen seiner Pertragsgegner einen Ausgleich gefunden
haben. Es erscheint nicht angezeigt, zu seinen Gunsten Beichsmittel zur Derfügung zu
stellen.
Ou Krr. 9.
Es läßt sich zurzeit nicht übersehen, ob der gegenwärtige Krieg durch einen ge-
meinsamen Friedensschluß aller Gegner oder durch zeitlich nicht zusammenfallende
Einzelfriedensverträge beendigt werden wird. Die Staffelung der Beihilfen für Er-
satzschiffe ist auf den Seitpunkt der Ablieferung oder Infahrtsetzung des Ersatzschiffs
nach Friedensschluß abgestellt. Die Feststellung, wann der Friedensschluß im Sinne
dieses Gesetzes als erfolgt anzusehen ist, muß desbalb vorbehalten bleiben.