796 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
Der Zeitpunkt, mit welchem der Kriegszustand als beendigt anzusehen ist, wird
durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. «
Urkundlich usw.
Hierzu:
Preuß. Allg. Bf#g, betr. das Reichsgesetz zur Bereinfachung der Strafrechtspflege v.
21. Dktober 1917 (RBl. 1057). Bom 28. November 1917. (ImBl. 37°.)
Nachdem das Reichsgesetz v. 21. Oktober 1917 unter Aufhebung der BR. zur
Entlastung der Strafgerichte v. 7. Oktober 1915 (RG#l. 631) an deren Stelle getreten ist,
finden die Allg. Vig. v. 7. Oktober 1915 (Im Bl. 226) u. 28. November 1916 (JIlBl.
328) auf das bezeichnete Gesetz entsprechende Anwendung.
Im Abs. 1 Satz 3 der Allg. Vfg. v. 7. Oktober 1915 ist hinter „Gefängnis“ einzu-
schalten: „oder Festungshaft“, hinter „Geldstrafe“ zu streichen: „bon eintausendfünf.-
hundert Mark" und hinter „allein“ einzuschalten: „oder neben Haft“
Literatur.
Rasch, Das Ges., beir. Vereinfachung der Strafrechtspflege v. 21. Okt. 1917,
Pr Verwl. 89 128. — Schäfer, Das Geseß, betr. Vereinfachung der Strafrechispflege,
Leipzg. 17 1201.
1. Schäfer a. a. O. 1204. Das Maß der Freiheitsstrafe, in das eine Geldstrase für
den Fall ihrer Uneinbringlichleit für den Fall umgewandelt werden darf, bestimmt sich
auch für den Strafbefehl nach den allgemeinen Vorschriften des § 29 Abs. 2 u. des # 78
Abs. 2 StEB. Diese Auffassung wird von der Begr. zur Reg Vorlage (S. 17/18) ausdrück-
lich geteilt; da sie auch im RT. nicht beanstandet worden ist, muß sie als Meinung des Ge-
setzgebers angesehen werden. Ihr steht auch nicht die Fassung des vom RT. in den § 447
St PO. eingefügten Abs. 4 entgegen, der bestimmt, daß gegen Jugendliche durch einen
Strafbefehl Freiheitsstrafe nur sestgesetzt werden darf, wenn diese an die Stelle einer
nicht beizutreibenden Geldstrafe treten soll. Diese Vorschrift will nicht etwa zum Aus-
druck bringen, daß der Gesetzgeber die Ersotzfreiheitsstrafe als Freiheitsstrafe im Sinne der
Vorschriften über den Strafbefehl ansieht, sondern sie will gerade umgekehrt bestimmen, daß
gegen Jugendliche in einem Strafbefehl auf Freiheitsstrase nicht erkannt werden soll, daß
aber als Freiheitsstrafe im Sinne dieser Vorschrift die Ersatzfreiheitsstrafe nicht gelten soll.
2. Schäfer a. a. O. 1205. Wenn auch zuzugeben ist, daß die Feststellung der zur
Erkenntnis der Strafbarkeit ersorderlichen Einsicht sich häufig nur in der Hauptverhand-
lung wird treffen lassen, daß es serner in der Regel nicht angängig ist, gegen einen
Ingendlichen eine Freiheitsstrafe zu verhängen und zu vollstrecken, ohne daß der Richter
den Jugendlichen überhaupt gesehen hat, und daß durch die Unterlassung der — durch
Anweisung der Justizverwaltungen durchweg vorgeschriebenen — Zustellung des Straf-
befehls auch an den gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen Unzuträglichkeiten und
Schädigungen des Jugendlichen erwachsen können, so kann andererseits auch das nun-
mehr bestehende absolute Verbot, durch Strafbefehl eine Freiheitsstrafe gegen Jugend-
liche auszusprechen, gleichfalls zu höchst unerwünschten Folgen führen. Man denke z. B.
an den Fall, daß ein Jugendlicher ein nur mit Freiheitsstrase bedrohtes, aber nicht allzu
schlimmes Vergehen begangen bat und nach der Tat in Fürsorgeerziehung gebracht ist;
hier wäre es unter Umständen das Zweckmäßigste, wenn der Jugendliche durch Strafbefehl
zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilt und bedingt begnadigt würde, ohne daß er den aus
der Teilnahme an der Hauptverhaudlung für ihn erwachsenden Gefahren ausgesetzt wird.