Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

L. Wiederherstellung vernichteter Standesregister, 
Grundbücher und Grundbuchblätter. — 
Verordnungen verschiedenen Inhalts.)) 
Ubersicht. 
Beurkundung von Sterbefällen und Geburteen 797 
Bek. über die Beurkundung von Geburts. und Sterbefällen Deutscher im Ausland 
v. 18. Januar 1917 (NRGBl. 5502020 797 
Hierzu: 
Ausführungsbestimmungen v. 15. Oklober 1917 (R# l. 9090) 797 
Kriegs= und Belagerungszustnd 798 
Gesetz, betr. die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Kriegs- 
zustandes und des Belagerungszustandes, v. 4. Dezember 1916 (RKöl. 1329). 796 
Beurkundung von Sterbefällen und Geburten. 
Bek. über die Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher 
im Ausland. Vom 18. Januar 1917. (REl. s5.) 
Worllaut in Bd. 4, 836. 
Hierzu: 
Ausführungsbestimmungen. Vom 15. Oktober. 1917. (R#l. 9085.) 
IRK. 8 7 B. 18. 1. 17.) §8 1. Sind während des gegenwärtigen Krieges Deutsche im 
Ausland festgehalten worden, so können Geburten von Kindern dieser Personen und 
Sterbefälle, die sich vor der Rückkehr in das Inland ereignet haben, durch den Standes- 
beamten des Königlich Preußischen Standesamts I in Berlin beurkundet werden. 
Für Geburts- und Sterbefälle, auf welche 
die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in 
bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener 
Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Röl. 5; Rel. 1915 
583; RGBl. 1916, 405), 
die Verordnung, betreffend die Verrichtung der Standesbeamten in bezug 
auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier 
nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., vom 20. Februar 1916 (R#l. 
359; Röl. 1915, 105; R #l. 1916, 405) oder 
die # 1, 6 der Verordnung vom 18. Januar 1917 
Anwendung finden, verbleibt es bei den Vorschriften jener Verordnungen. 
§ 2. Zur Anzeige berechtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Beurkun- 
dung glaubhaft machl. 
#§# 3. Der Berechtigte (5 2) kann die Anzeige auch schriftlich in öffentlich beglaubigter 
Form erstatten. Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamte zuständig, in dessen 
Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der 
Standesbeamte hat die von ihm beglaubigte Erklärung dem Standesamt I Berlin zu 
bersenden. · 
DasgleichegiltfürEkgänzungeneinekichriftlichenAnzeige,dievomStandes- 
amt 1 Berlin oder dessen Aufsichtsbehörde für erforderlich erachtet werden. 
) Lette Hauptübersicht über den Abschnitt I., in Bd. 5, 561.
	        
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