798 L. Wiederherstellung vernichteter Standesregister, Grundbücher u. Grundbuchblätter.
§ 4. Die *8 4, 5 der Verordnung vom 18. Januar 1917 gelten entsprechend.
§ 5. Im übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Rl. 23; RE#l. 1896,
618) Anwendung.
Kriegs, und Belagerungszustand.
Gesetz, betr. die Verhaftung und Aufenthaltobeschränkung auf
Grund des Kriegszustandes und des Belagerungszustandes.
Vom 4. Dezember 1916. (RG#l. 1329.)
Wortlaut in. Bd. 3, 809.
1. JW. 17 872 (LG# Präsident Erfurt). Bei dem Mangel von Vorschriften im Ges.
v. 4. Dez. 1916 und von sonstigen Bestimmungen ist, da es sich um ein Verfahren vor dem
Militärgericht handelt, gemäß § 17 EGMS1G0. v. 1. Dez. 1898 (R#l. 1898, 1289)
anzunehmen, daß der Rä. nach der GebO. v. 7. Juli 1879 zu liquidieren hat und daß
hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren dasselbe Verfahren wie in den übrigen Fällen
des §# 150 der bürgerlichen St PO. beobachtet werden muß. Nach den bestehenden Vor-
schriften (Allg. Vfg. 1 1906, 1 3253 und 1 752 bei Müller, Justizverwaltung 1, 148; 149)
erfolgt diese Festsetzung nicht durch einen Gerichtsbeschluß, sondern unter Vorbehalt des
ordentl. Rechtswegs im JustizverwWege und war hiernach, wie die St K. mit Recht aus-
gesprochen hat, die Beschwerde im Aufs Wege durch Vig. zu erledigen. Wird nun die
GebO. zugrunde gelegt, so ist das Verf. nach dem RG. v. 4. Dez. 1916 so eigenartig ge-
regelt, daß eine unmittelbare Anw. der ## 67, 68 und 69 nicht möglich ist, insbesondere
ist aber die Berücksichtigung des § 69 völlig auszuschalten. Es liegt vor der Erhebung der
Beschw. ein militärgerichtl. Verf. überhaupt nicht vor, so daß sie als ein „Rechtsmittel“
i. S. des § 69 nicht aufgefaßt werden kann. Auch ist die „Beschwerde“, mit der das militär-
gerichtl. Verf. erst anhängig wird und dessen wesentlichen Bestandteil sie bildet, der Anfer-
tigung der anderen Anträge usw. im §& 69 nicht zuzurechnen. Diese Schriftsätze setzen min-
destens regelmäßig ein schon schwebendes Verfahren voraus und sind, wie der gering-
sügige Gebührensatz erkennen läßt, von nebensächl. Erheblichkeit und Tragweite. Es konnten
daher die Gebühren nur unter entspr. Anw. der Geb O. auf Grund des auch von dem
Beschwerdeführer in Bezug genommenen § 89 GebO. festgesetzt werden. Hierbei waren die
955 67 und 68 heranzuziehen, da die Tätigkeit des Liquidanten nach Art und Umfang seiner
aufgewendeten Arbeit, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ohne weiteres ergibt,
mit der in diesen s abgegoltenen Berufsarbeit des RA. die größte Ahnlichkeit und innere
Verwandtschaft deutlich aufweist.
2. Hartmann a. a. O. 963. Der preuß. Justizminister hat sich mit Id 4167 am 9.
Febr. 1917 an den Reichskanzler dahin geäußert: „Ich stimme der Ansicht bei, daß über
die Gebühren gemäß § 8 SchHG. vom 4. Dez. 1916 eines bestellten Verteidigers der Amts-
richter zu entscheiden hat, der den Verteidiger bestellt hat. Die Gebühren würden aus
Mitteln des Staates zu zahlen sein, dem der Amtsrichter angehört.“
3. Hartmann a. a. O. 963. Die Gebühren werden vorbehaltl. des ordentl. Rechts-
streites im Justizverwaltungswege festgesetzt; dagegen Beschwerde im Aufsichtswege.
4. Hartmann a. a. O. 963. Sofern ein Rechtsanwalt bestellt wird, erscheint es un-
bedenklich, die Gebühren in sinngemäßer Anwendung von §5150 St PO. mit 17EGMStGO.
aus ## 63 f. RAGebO festzusetzen, da die Tätigkeit des Verteidigers sich in der Bertretung
vor dem RM. und in der Vorbereitung dazu erschöpft (§ 3 SchHG.). Für Nichtrechts-
anwälte gelten die angemessenen oder taxmäßigen Sätze (s 612 BGB.) mit der Ein-
schränkung, daß die Höhe der einzelnen wie der Gesamtgebühr die eines Rechtsanwalts
nicht übersteigen darf.