Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. 68 4, 9. 801 
1. Falls ein Beamter von einer Reichs- oder Staatsbehörde für den vaterländischen. 
Hilfsdienst freigegeben und im Hilfsdienst bei einer anderen Reichs- oder Staatsbehörde 
beschäftigt wird, so übernimmt die letztere seine sämtlichen Dienstbezüge. Wird der Beamte 
außerhalb seines dienstlichen Wohnsitzes beschäftigt, so erhält er von der ihn übernehmen- 
den Behörde außerdem diejenigen pauschalierten Tagegelder, die ihm nach den geltenden 
reichs- und landesgesetzlichen Bestimmungen zustehen würden. Hängt die Höhe der Tage- 
gelder von der Bestimmung der vorgesetzten Behörde ab, so wird diese Bestimmung von 
der abgebenden Behörde im Einvernehmen mit der übernehmenden getrossen. 
2. Die gleichen Grundsätze gelten entsprechend für den Fall, daß ein freigegebener 
Beamter bei einem Reichsbetrieb oder bei einer unter behördlicher Aufsicht stehenden 
Kriegsgesellschaft beschäftigt wird. 
n3. Für den Fall, daß ein freigegebener Beamter bei einem Privatunternehmen im 
Hilfsdienst beschäftigt wird, sollen ihm seine gesamten Dienstbezüge einschließlich pau- 
schalierter Tagegelder gesichert werden. 
Dies ist in folgender Weise zu erreichen: 
Ist eine Behörde in der Lage, Beamte für Privatbetriebe abzugeben, so teilt sie der 
für ihren Sitz zuständigen Kriegsamtsstelle die Zahl, die Dienststellung und die Dienst- 
bezüge dieser Beamten — möglichst unter Weglassung der Namen — einschließlich des 
nötigenfalls von ihr zu bestimmenden Tagegeldersatzes mit. Sache der Krlegsamtsstelle 
ist es sodann, geeignete Stellungen zu finden und dafür zu sorgen, daß dem freigegebenen 
Beamten von dem Unternehmer mindestens das ihm nach obigem zuslehende Einkommen 
gewährt wird. Die Kriegsamtsstellen sollen hierbei darauf Bedacht nehmen, daß den an 
Privatbetriebe abgebenen Beamten keine geringeren Gehälter gezahlt werden, als an 
Privatangestellte in gleicher oder ähnlicher Stellung. 
Die Kriegsamtsstellen sind vom Kr A. in diesem Sinne verständigt. 
Dieser Erlaß findet auch Anwendung auf die Lehrer und Beamten an den aus 
Mitteln der Handels- und Gewerbeverwaltung unterstützten Fach= und Fortbildungs- 
schulen. 
8 4. 
(Erlãuterung 1 in Bd. 5, 574.) 
2. Riezler a. a. O. 1035. Die Entscheidungen des Feststellungsausschusses über die 
Kriegswichtigkeit von Betrieben, seien sie bejahend oder verneinend, sind ihrerseits einer 
Rechtskraft überhaupt unfähig, sie gelten immer nur sozusagen mit der clausula rebus sic 
stantibus, immer nur für die gegenwärtigen Verhältnisse. 
6§9. 
I. Grundsatz des Abkehrscheins. 
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 4, 859; 5 bis 16 in Bd. 5, 589.) 
17. Rie zler a. a. O. 1029. Auf Grund welchen Rechtsverhältnisses die Beschäf- 
tigung erfolgt und ob es sich um eine gewerbliche, kaufmännische oder sonstige Beschäf- 
tigung handelt, kommt nicht in Betracht. Des AbkSch. bedarf also nicht nur der Hand- 
lungsgehilfe und der einfache gewerbliche Arbeiter, sondern auch der höhere „Angestellte“; 
ferner auch der Lehrling, der etwa die Lehrstelle wechseln will, und wohl auch der dem 
elterlichen Hausstand angehörige Sohn, der auf Grund seiner familienrechtlichen Ver- 
pflichtung gemãß BGB. 5 1917 im Geschäfte der Eltern Dienste leistet. Dagegen wird man 
das Erfordernis des AbkSch., da wohl nicht aufstellen dürfen, wo der bisherigen Beschäf- 
tigung weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Verpflichtung zugrunde liegt, wenn 
also z. B. jemand im Geschäft seines Bruders ohne Entgelt freiwillig eine Zeitlang aus- 
geholfen hat. 
18. Rie zler a. a. O. 1029. Das Erfordernis des AblSch. bedeutet kein rechtliches 
Gebot und keinen direkten Arbeitszwang für den Arbeitnehmer und keinen Rechtsanspruch 
Kriegsbuch. Pd. 6. 51
	        
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