802 . M. Vaterländischer Hilfsdienst.
des bisherigen Arbeitgebers auf Fortseßung des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich
ein Berbot für den neuen Arbeitgeber; der Mangel des AbklSch. ist nicht ein rechlliches
Hindernis für die Beendigung des bisherigen, sondern ein Hindernis für die Eingehung.
des neuen Arbeitsverhältnisses.
19. Riezler a. a. O. 1030. Der Vertrag, den ein Arbeitgeber unter Mißachtung
des Verbotes mit dem H Pflichtigen abschließt, ist daher nach BGB. 5 134 nichtig. Die
Frage, ob der Vertrag dauernd nichtig ist oder nur bis zum Ablauf der Karenzzeit, dürfte
aus BGB. 5 139 zu lösen sein; danach wird die Antwort je nach den Umständen des Falles
verschieden ausfallen.
20. Riezler a. a. O. 1031. Es dürfte kein Bebenken bestehen, in freier Analogie
die Vorschrift des § 183 BGB. enlsprechend in der Weise anzuwenden, daß die vorherige
Zustimmung (Einwilligung) zum Austritt aus der Beschäftigung bis zur Erteilung des
AbkSch. grundsätzlich widerruflich ist (la. M. Schiffer und Junck 49f.).
21. Rie zler a. a. O. 1031. Die Erleilung des Scheins ist also nicht Einwilligung
zur Lösung des Arbeitsverhällnisses, sondern Beslätigung der auf Grund der Einwilligung
schon erfolgten Lösung: schon deshalb kann von einem Widerruf der Erteilung des AbkSch.
keine Rede sein.
22. Rie zler a. a. O. 1037. Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen
den Arbeitgeber wegen unberechtigter Verweigerung des AbkSch. läßt sich nur auf # 823
Abs. 2 BG#. stätzen.
23. Riezler a. a. O. 1038. Ob der Arbeitgeber, der einem Arbeiter mit Recht den
AbkSch. verweigert hat, einen Schadensersaßanspruch gegen den Arbeitgeber, der diesen
Arbeiter dem Verbot des HD. § 9 zuwider in seinen Betrieb aufnimmt, hat, ist jebr
zweifelhaft.
Aus dem HD. ergibt sich zwar die Strafbarkeit der verbotswidrigen Einstellung
(5F 18 Nr. 2), aber keine Schadensersatzpflicht. BG. 5 826 kommt meines Erachtens regel-
mäßig nicht in Betracht; unter §# 826 sällt zwar nicht nur die wissentliche Verleitung zum
Vertragsbruch, sondern unter besonderen Umständen auch schon die Veranlassung eines
andern zur nicht verlragswidrigen Lösung eines Vertragsverhältnisses, aber schwerlich die
Tatsache der (wenn auch verbotswidrigen) Einstellung nach gelöstem Vertrag. Diese Ein-
stellung ist rechtswidrig, aber nicht sittenwidrig. § 823 Abs. 1 ist nicht anwendbar, weil
keines der hier genannten geschützten Rechtsgüter verletzt wird. Aber etwa # 823 Abs. 22
Das würde voraussehyzen, daß HDG. § 9 als ein Schutzgesetz auch zugunsten des bisherigen
Arbeitgebers aufgefaßt werden kann. Wenn man auch unter den Schutzgesetzen im Sinne
des § 823 Abs. 2 wohl nicht nur solche zu verstehen hat, die vorwiegend dem Schutze privater
Interessen dienen, sondern auch solche, die dem Verkehrsinteresse der Allgemeinheit im
Sinne des Publikums dienen, so doch nicht solche, bei denen es sich lediglich um ein zu
schützendes Interesse des Staatsganzen handelt. HD. 5 9 dient zweifellos, wie das ganze
HG., dem Interesse des Staatsganzen. Aber das Mittel, dieses Interesse zu fördern,
ist doch ein Schutz einzelner Arbeitgeber, nämlich derjenigen, deren Betriebe kriegswichtig
sind. Sie genießen diesen Schutz nicht um ihrer selbst und ihrer Privatwirtschaft willen,
sondern weil das im Kriege übergeordnete Bedürsnis des Staates es so erheischt; der Ab-
wanderung von Arbeitern soll nicht um der Arbeitgeber willen entgegengewirkt werden,
sondern weil sie Kriegsmaßnahmen und Kriegszwecke gefährden kann. Dieser gesetz-
geberische Grund ändert aber nichts an der Tatsache, daß das Gesetz den Schutz der Inhaber
von kriegswichtigen Betrieben, also „eines anderen“ im Sinne des § 823 Abs. 2 bezweckt;
daß hinter diesem Zwecke ein anderer, höherer, als gesetzgebungspolitisches Motiv steht,
schließt die Amnwendung des § 823 Abs. 2 wohl nicht aus. Doch ist dies unsicheres Recht.
24. Riezler a. a. O. 1027. Wird ein Losschein vorbehaltlos ausgestellt, so ist daraus
wohl die Zustimmung des Arbeitgebers zum Ausscheiden i. S. des HD. zu folgern;
will sich der Arbeitgeber gegen solche Auslegung sichern, so wird er gut tun, aus den Los-
schein einen Vermerk des Inhalts zu setzen, daß er sich das Recht vorbehalte, den AblSch.
auf Grund des HD. zu versagen.