Gesetz Über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1917. § 11. 803
II. Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses (8 0 Abs. 2).
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 5, 594.) "
5. Kr A. RechtsAbtl., Amtl Mitt. 17 Nr. 37 S. 6. In Nr. 33 des „Kriegsamt" findet
sich ein Aufsatz „Vom Ablehrschein“. Darin ist gesagt, daß der Abkehrschein auch unter
der Bedingung erteilt werden kann, daß der Arbeilnehmer den Abkehrschein für einen
bestimmten Arbeitgeber erhält. Durch die Fassung dieses Aussatzes ist der Irrtum entstan-
den, als ob solche bedingte Abkehrscheine nur vom Schlichtungs.- Ausschusse ausgestellt
werden könnten, nicht aber schon vom Arbeitgeber, der das Verlangen des Arbeitnehmers
nach dem Abkehrschein freiwillig erfüllt. Eine solche Beschränkung auf den Schlichtungs-
Ausschuß hat jedoch der Rechtsabteilung ferngelegen. Dies geht auch aus den Ausfüh-
rungen der Rechtsabteilung in Nr. 8 des „Kriegsamt“ hervor, wo zwischen dem Abkehr-
schein des Schlichtungs-Ausschusses und dem des Arbeitgebers in keiner Weise unter-
schieden wird.
6. Kriegsamt, Rechts#btl., Amtl Mitt. 17 Nr. 33 S. 1. Setzt der Schlichtungs-
ausschuß in den Abkehrschein die Bedingung hinein, daß der Arbeitnehmer den Abbehrschein
für einen bestimmten Arbeitgeber erhält, nämlich den, für den er die angemessene Ver-
besserung seiner Arbeitsbedingungen nachgewiesen hat, so bedeutet dieser Zusatz, daß der
Arbeitnehmer von keinem anderen Arbeitgeber als dem in dem Abkehrschein genannten
innerhalb der 14tägigen Karenzfrist in Beschäftigung genommen werden kann. Wenn
also der Arbeitnehmer trotzdem eine Beschäftigung in einer anderen Arbeitsstelle auf-
nimmt, so ist er so zu behandeln, als ob er seine bisherige Arbeitsstätte ohne Abkehrschein
verlassen hätte. Das hat für den Arbeitgeber, der ihn in Beschäftigung nimmt, die Folge,
daß er sich gemäß § 18 Ziff. 2 HDG. strafbar macht, und es bedeutet für den Arbeitnehmer
— wenn es sich um einen zurückgestellten Wehrpflichtigen handelt —, daß er von der Mili-
tärbehörde auch ohne Feststellung durch den Schlichtungsausschuß (5 35 HG.) ohne
weiteres auf Grund des Erlasses des Kriegsamts vom 2. Febr. 1917 Clb Nr. 2207. 1. 17.
wieder eingezogen werden kann. Die letzte Wirkung tritt übrigens bei zurückgestellten Wehr-
pflichtigen auch dann ein, wenn der neue Arbeitgeber in dem Abkehrschein nicht ausdrück-
lich genannt ist; für die sosortige Einziehung genügt es, wenn der zurückgestellte Wehr-
pflichtige tatsächlich bei einem anderen Arbeitgeber Stellung nimmt als demjenigen, den
er seinem bisherigen Arbeitgeber oder dem Schlichtungsausschuß angegeben hat.
7. Gewu Kfm G. 2311 (Gew G. Nürnberg). Die Verpflichtung zur Ausstellung des Ab-
kehrscheins beruht zwar nicht unmittelbar auf dem Arbeitsverhältnisse, sie greift aber so
in die privatrechtlichen Verhältnisse ein, daß sie von diesen gar nicht losgelöst werden kann.
Im übrigen zwingt der Geist des Gesetzes zur Bejahung der Zustän digkeit. Der Abkehr-
schein steht rechtlich auf gleicher Stufe, wie etwa die Aushändigung des Zeugnisses in # 4
Ziff. 1 des GewG#. Er hat nur aus dem Grunde unter den Zuständigkeitsbestimmungen
des Gew G. keine Aufnahme gefunden, weil er noch nicht in Erscheinung getreten war.
Mit der Neueinführung dieser Rechtsverpflichtung müssen, ohne daß es einer besonderen
Gesetzesergänzung bedarf, dieienigen Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden,
welche nach ihrem Inhalte, Sinn und Zweck gleichgeartet sind. Darin ist eine unzulässige
Gesetzesauslegung nicht zu erblicken.
8. Fuld, Recht 17 566. Gewerbegerichte sind auch für Schadensersatzansprüche
wegen Verweigerung des Abtehrscheins zuständig.
§ü 11.
1. D. N. XI 155. Die in § 11 Abs. 2 Satz 3 HD. enthaltenen Worte „alles Nähere
bestimmt die Landeszentralbehörde“ sind von den verbündeten Regierungen von Anfang
an so ausgelegt worden, daß dadurch den Landeszentralbehörden die Regelung der ge-
samten, die Arbeiterausschüsse und die Angestelltenausschüsse betreffenden Angelegen-
heiten übertragen und somit ihre Zuständigleit auch für solche Bestimmungen begründet
ist, die über den Rahmen der Wahlordnungen hinausgehen. Demgemäß sind in allen
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