Bestlmmungen z. Ausführung d. Ges. üb. d. vaterl. Hllfsdlenst v. 30. Jan. 1917. 88 1, 4. 805
Ende. Danach würde allerdings der Lehrherr nicht berechtigt sein, den bisherigen Lehr-
ling, wenn auch in gehobener Stellung und unter günstigeren Arbeitsbedingungen, fest-
zuhalten. Mit dieser rein bürgerlich--rechtlichen Seite der Angelegenheit hat aber die
Frage, ob der bisherige Lehrling „die Beschäftigung“ bei seinem Arbeitgeber i. S. des
HDG. (vgl. 9 daselbst) „aufgeben“ darf, nichts zu tun. Der Lehrling kommt hier als
gewerblicher Arbeiter i. S. von Titel VII der Gew., also als Arbeitnehmer i. S. des
Oes#., in Betracht. Nach den Bestimmungen des H. aber — und darin besteht gerade
ihre Bedeutung — kann der Arbeitgeber, der einen He Pflichtigen kriegswichtig beschäftigt,
grundsätzlich verlangen, daß er bei ihm bleibe. Er kann ihn insbesondere auch dann fest-
halten, wenn die Vertragszeit nach bürgerlichem Rechte abgelaufen ist. Ob der Arbeit-
nehmer die Beschäftigung nunmehr auf Grund eines bürgerlich-rechtlich anders gearteten
Dienstverhältnisses, z. B. wie hier nicht mehr als Lehrling, sondern als Gehilfe, ausüben
soll, ist dabei ohne Belang. Der Arbeitnehmer darf nach den Vorschriften des HDG. nur
ausscheiden (mit Abkehrschein!)), wenn ein wichtiger Grund i. S. des 5#9 Abs. 2, 3 des HD.
vorliegt. Ob ein solcher gegeben ist, darüber ist unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Verhältnisse zu entscheiden. Der bloße Umstand, daß das Lehrverhältnis
sein Ende erreicht hat, stellt für sich allein einen wichtigen Grund nicht dar. Andererseits
wird dem Lehrling in der Regel nicht zugemutet werden können, zu denselben Arbeits-
bedingungen, die für ihn als Lehrling beslanden, bei seinem alten Lehrherrn zu bleiben.
Vielmehr wird der Arbeitgeber dem nunmehrigen Gehilfen eine angemessene, der Be-
endigung der Lehrzeit entsprechende Stellung gewähren müssen. Ein wichtiger Grund
würde also vorliegen, wenn der Arbeitgeber dies nicht tut, oder etwa, wenn der Lehrling
das berechtigte Verlangen hat, auch in anderen Geschäftszweigen Erfahrungen zu sammeln,
und der Arbeitgeber ihm hierzu keine Gelegenheit geben will oder kann. Entstehen indessen
dem Arbeitnehmer, wenn er bei seinem alten Lehrherrn bleibt, in der genannten Richtung
keine nennenswerten Nachteile, so wird für ihn regelmäßig ein Grund zum Ausscheiden
nicht gegeben und demgemäß der Abkehrschein zu versagen sein.
Bek., betr. Bestimmungen zur Aueführung des Gesetzes über den
vaterländischen Hilfsdienst. Vom 30. Januar 1917. (RGl. 83.)
Wortlaut in Bd. 4, 839.
s 1.
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 5, 628.)
5. Riezler, Leipz. 17 1026. Will man den §5 1 der BRBek. mit dem Gesetz in
Einklang halten, so kann man ihn nur so auslegen: Der bisherige Arbeitgeber ist, damit der
Arbeitnehmer keine weiteren Schwierigkeiten hat, öffentlich-rechtlich verpflichtet, den
AbtSch. auszustellen, auch wenn der Arbeitnehmer nach gesetzlicher Vorschrift des Abk Sch.
gar nicht bedarf. Diese Verpflichtung trifft jeden Arbeitgeber; aber das Erfordernis des
AblSch. wird damit nicht auf eine neue Personengruppe ausgedehnt.
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Rie zler, Leipz 8S. 17 1034. Der HDflichtige, der gegen die Verweigerung des
AblSch. Beschwerde einlegt, muß, wenn er sicher sein will, nicht von dem aus HD.
#69 sich ergebenden Nachteil betroffen zu werden, die Beschäftigung bis zur Entscheidung
über die Beschwerde fortsetzen. Dieser Nachteil besteht aber nur darin, daß kein anderer
Arbeitgeber ihn vor Ablauf von zwei Wochen aufnehmen darf. Will aber der HDflichtige
diesen wirtschaftlichen Nachteil auf sich nehmen, so gibt es (von einer etwaigen Zuweisung
durch den Einberufungsausschuß abgesehen) kein gesetzliches Machtmittel, mit dem er
zum Verharren im bisherigen Arbeitsverhältnis gezwungen werden könnte.