806 M. Vaterländischer Hilfsdienst.
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Riesler, LeipzZB. 17 1026. Dem §# 5 der BRBet. v. 30. Jan. 1917 ist nicht die
Bedeutung einer wesentlichen Formvorschrift, sondern nur die einer unwesentlichen Ord-
nungsvorschrift beizulegen.
[ANeul Bek. zur Abänderung der Bek. v. 21. Dezember 1916, betr.
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst. Bom 13. November 1917. (RE#l. 1039.)
Der Bundesrat hat auf Grund des § 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs-
dienst vom 5. Dezember 1916 (Rl. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten
Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
Art. I. Der § 6 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1916, betreffend
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst (Ril.
1411) erhält folgende Fassung:
Sie erhalten Tagegelder und Ersatz der notwendigen Fahrlosten. Das
Tagegeld beträgt bei einer Amtstätigkeit von mindestens vier Stunden fünfzehn
Mark, bei kürzerer Dauer die Hälfte. Bei Vertrelern, die außerhalb des Sitzungs-
orts wohnen, wird die Fahrzeit als Zeit der Amtstätigkeit angerechnet. An Fahr.
kosten wird bei Eisenbahnfahrten der Betrag für die zweile Wagenklasse, bei
Benutzung von Schiffen der Betrag für die erste Klasse erstattet.
Art. II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (15. 11.1 in Kraft.
Soweit bei der Bemessung der bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Tagegelder anders ver-
fahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden.
[Neuj] Bek., betr. weitere Bestimmungen zur Ausführung des §& 7 des
Gesetzes über den vaterländischen Hilfedienst.
Vom 13. November 1917. (REl. 1040.)
Der Bundesrat hat auf Grund des §# 19 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfs-
dienst vom 5. Dezember 1916 (Rl. 1333) mit Zustimmung des vom Reichstag gewählten
Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Zum Zwecke der Heranziehung zum vaterländischen Hilfsdienst haben die
Ortsbehörden die nach der Verordnung vom 1. März 1917 (R#Bl. 202) aufgestellte Nach-
weisung nach Maßgabe der solgenden Bestimmungen zu ergänzen und die Ergänzung
dem zustländigen Einberufungsausschusse (§ 7 Abs. 2 des Gesetzes) bis zum 20. Dezember
1917 zur Verfügung zu stellen. Bestehen für den Bezirk einer Ortsbehörde mehrere Ein-
berufungsausschüsse, so regelt die Kriegsamtslelle die Zuständigkcit.
8 2. Auf öffentliche Aussorderung der Ortsbehörde haben sich die nachstehend auf-
geführten Personen innerhalb der in der Aufforderung bestimmten Frist bei der dorin
angegebenen Stelle persönlich zu melden und die für die Ausfüllung einer Meldekarte
nach vorliegendem Muster erforderlichen Angaben zu machen:
1. alle männlichen Deutschen, die nach dem 31. März 1858 geboren sind und das
siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit sie nicht
à) zum aktiven Heere oder zur altiven Marine gehören oder
b) auf Grund einer Reklamation vom Dienste im Heere oder in der Marine zurück-
gestellt sind,
2. alle männlichen Angehörigen der österreichisch--ungarischen Monarchie, die nach
dem 31. März 1858 geboren sind und das siebzehnte Lebensjahr vollendet haben, soweit
sie im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Wohnsit oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben und nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marinc gehören.
Die Meldung bat am Wohnort des Meldepflichtigen zu erfolgen.