Bek., betr. weltere Bestimmungen z. Ausführung d. 87 d. Ges. üb. d. vaterl. Hilfsdienst. 811
Zu § 5: Die Kr t. werden ermächtigt, auf Antrag einzelnen Anstaltsleitern zu
gestatten, die ihnen obliegenden Meldungen ganz oder teilweise auf Listen zu erstatten.
Zu #§# 7: Die Berpflichtung, auf Aufforderung des Vors. des El. persönlich zu er-
scheinen, auf Fragen des Vors. oder seines Vertreters Auslunft zu erteilen und sich einer
Untersuchung durch den vom Vors. bestimmten Arzt zu unterziehen, trifft auch diejenigen
Personen, die bereits nach der BRK #O. v. 1. März 1917 meldepflichtig waren und sich da-
mals gemeldet haben.
Als Vertreter des Vors. i. S. des & 7 ist nur eine Person anzusehen, die vom Vors.
ausdrücklich mit der Wahrnehmung der im 7 aufgeführten Rechte betraut ist.
Bei der ärztlichen Untersuchung ist mit der möglichsten Schonung, namentlich gegen-
über älteren oder augenscheinlich kränklichen oder schwächlichen Personen, vorzugehen.
Namentlich ist dafür zu sorgen, daß die Untersuchung in angemessen erwärmten Räumen
stattfindet.
Zu §8: Diejenigen Personen, die nach Ablauf der Meldefrist aus dem Heere oder
aus der Marine ausscheiden, werden von der Militärbeh. angewiesen werden, sich binnen
2 Wochen bei dem zuständigen Ed. zu melden.
Gemäß §s 8 Abs. 5 der VO. hat das KrA. bestimmt, daß die Best. des § 8 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2, 3 in den einzelnen Gemeinden durch dauernden oder allmonatlich zu wiederholen-
den Anschlag zur Kenntnis der Bevölkerung gebracht werden. Die Kr A-t. baben die
Ausführung dieser Anordnung zu überwachen. Die durch den Anschlag entstehenden Kosten
werden von den Ortsbeh. bei den Kr A-t. angefordert werden.
Diejenigen HDPPflichtigen, die nach Ablauf der Meldefrist ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt in das Reichsgebiet verlegen, werden bei der polizeil. Anmeldung
durch die Ortspolizeibeh. auf ihre Meldepflicht hingewiesen werden. Das Kr A. wird ver-
anlassen, daß die Meldekarten für die nach & 8 Meldepflichtigen dauernd bei den Ortsbeh.
vorrätig gehalten werden. Diese werden die erforderlichen Mengen bei den Kr t. an-
sordern.
Zu § 10: Bei der Überweisung eines HDoflichtigen gemäß § 7 Abs. 3 HD. hat
der Ausschuß dem Arbeitgeber mitzuteilen, an welchem Tage der Uberwiesene die Arbeit
anzutreten hat. Bei der Mitteilung kann der Arbeitgeber ausgefordert werden, auch einer
vom Ausschuß bezeichneten HMeldestelle innerhalb der Frist des § 10 Anzeige zu machen,
ob der Uberwiesene die Arbeit aufgenommen hat.
Zus 11: Erfolgt die Meldung persönlich beim EA., so hat dieser dem Meldepflichtigen
die ausgefüllte und gestempelte Meldebestätigung und außer dieser ein „Merkblatt für
Hilfsdienstpflichtige“ auszuhändigen. Abdrucke des Merkblattes werden den KrASt.
und von diesen den El zu Verfügung gestellt werden; sie sind durch die EA. in der
gleichen Anzahl wie die Meldekarten zu übersenden.
Erstattet ein Meldepflichtiger oder ein Arbeitgeber dem E. persönlich oder schrift-
lich Mitteilung über einen Stellen- oder Wohnungswechsel (5 9 der VO.), so ist ihm auf
Verlangen von dem El eine schriftliche Bestätigung zu erteilen. Formulare für solche
Bestätigungen sind bei den EW. vorrätig zu halten. Sie sind nach solgendem Muster an-
zufertigen:
Bestätigung einer Mitteilung über Stellen= oder Wohnungswechsel.
Bisherige Wohnunnz•: Neue Wohnunzea
Unterschiitttt: Stempel.
Datum,gdden 191.
Dem Arbeitgeber, der die Mitteilung nach 3 10 erstattet, ist auf Verlangen ebenfalls
eine schriftliche Bestätigung nach solgendem Muster zu erteilen: