Full text: Kriegsbuch. Sechster Band. (6)

820 M. Vaterländischer Hilfsdienst. 
1. Jäger, Arb Vers. 17 556. Die Wochenhilfe aus Anlaß des vaterländischen Hilfs- 
dienstes. Nach der Fassung des Ges. muß angenommen werden, daß die vier Wochen 
Beschästigungslosigkeit vor der Niederkunft zusammenhängend zurückgelegt sein müssen, 
daß also eine Wöchnerin, welche die vierte und dritte Woche vor ihrer Entbindung ohne 
Arbeit war, die zweite Woche im HD. beschäftigt war und sich erst die letzte Woche jeder 
Tätigleit enthielt, nur dann einen Anspruch auf Wochenhilse besitzt, wenn sie mindestens 
25 Wochen tatsächlicher Beschäftigung im H D. nachweist. 
2. Jäger, Arb Vers. 17 558. Als unverheir atet gelten auch Witwen und geschiedene, 
nicht aber getrennt lebende Frauen, als ehelich daher auch im Ehebruch erzeugte Kinder 
(vgl. Entscheidung des RVW. v. 3. Okt. 1916, Amtl. Nachr. 1917 S. 254); jedoch wird bei 
einer geschiedenen Frau hinsichtlich der ehelichen Kinder der Kinderzuschlag nur dann in 
Berechnung zu setzen sein, wenn ihr auch Kinder aus der geschiedenen Ehe zugesprochen 
sind; andernfalls wird sie als eine unverheiratele Frau ohne Kinder zu gelten haben. 
3. Jäger, Vorm ZVll 17 134. Die Ankündigung einer Ausdehnung der Reichs- 
wochenhilfe auf die Angehörigen der HDTätigen ist in den Kreisen der auf eine möglichst 
eingehende Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge bedachten Vereinigungen auf das 
wärmste begrüßt worden. Mit Spannung sah man dem Erlaß der Bek. entgegen. Ein 
leises Gefühl der Enttäuschung läßt sich nach ihrer Kenntnis nicht unterdrücken. Es scheint 
leider, als bleibe die Wirkung der VO. wesentlich eine papierene. Die Voraussetzungen 
für den Bezug der Wochenhilfe sind äußerst gehäuft; ihre Erfüllung daher wohl nur sehr 
selten gegeben. Das Moment der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bedeutet 
angesichts der gesteigerten Lohnsäpe eine glatte Ausschließung der meisten, namentlich 
der städtischen in der Rüstungsindustrie und ähnlichen kriegswichtigen Betrieben tätigen 
Arbeiter, ohne auf die gerade diese Kreise doppelt treffende Teuerung und den Umstand 
Rücksicht zu nehmen, daß hier Wohnungs= und häusliche Verhällnisse die Segnungen der 
Wochenhilfe, namentklich des Stillgeldes besonders wünschenswert erscheinen ließen. 
Wo aber doch einmal eine Gewährung in Frage kommen sollte, wird die Erbringung des 
nötigen Beweismaterials so viel Zeit in Anspruch nehmen, daß die Auszahlung der Lei- 
stungen sich empfindlich verzögern dürste. Damit bewirkt aber die VO. das Schlimmsie, 
was im vorliegenden Fall möglich ist, die Gewährung der Beihilfe nach Ablauf der Zeit, 
in der ihr Empfang im Interesse der Gesundheit von Mutter und Kind am nötigsten ist. 
Preuß. Ausführungsbestimmungen zu § 11 des Gesetzes Über den vaterländischen 
Hilfsdienst. Bom 31. Dezember 1917. (Om Bl. 18 71.) 
§ 1. Sovweit nach §s 11 des Gesetzes ständige Arbeiterausschüsse oder Angestellten- 
ausschüsse zu errichten sind, hat der Betriebsunternehmer das hierzu Erforderliche zu 
veranlassen; insbesondere hat er die Wahlen zu den Ausschüssen nach den Bestimmungen 
der Wahlordnung (5 5) herbeizuführen. 
§5 2. Bei Feststellung der nach # 11 Abs. 1 oder Abs. 3 des Gesetzes für die Er- 
richtung des Ausschusses notwendigen Mindestzahl sind alle Arbeiter oder Angestellten 
ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter oder Staatsangehörigkeit mitzuzählen. 
§ 3. Die Ausschüsse sind von dem Betriebsunternehmer entweder für den ge- 
samten Betrieb oder für die einzelnen Betriebsabteilungen zu errichten. Jedenfalls 
müssen alle Arbeiter und Angestellten des Betriebs durch einen Ausschuß vertreten sein. 
Für die im Hand Reg. eingetragenen Zweigniederlassungen sind Ausschüsse zu er- 
richten, sofern in ihnen Arbeiter oder Angestellte in der nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 
des Gesetzes für die Errichtung der Ausschüsse notwendigen Mindestzahl beschäftigt werden. 
„ Jür Betriebe, in denen mehr als fünftausend Arbeiter beschäftigt sind, kaun der Re- 
gierungspräsident (im Landespolizeibezirk Berlin der Polizeipräsident) oder das Ober- 
bergamt anordnen, daß Arbeiterausschüsse oder Angestelltenausschüsse für bestimmte Be- 
triebsabteilungen zu errichten sind. 
§ 4. Die Ausschüsse bestehen bei einer Anzahl bis zu zweihunderlfünfzig Arbeitern 
oder zweihundertfünfzig Angestellten aus mindestens 5 Mitgliedern. Für je fünfzig weitere
	        
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