Preuß. Ausführungsbestimmungen zu § 11 des Gesetzes über den vaterl. Hilfsdienst. 821
Arbeiter oder Angestellte bis zur Zahl von fünfhundert erhöht sich die Zahl der Mitglieder
der Ausschüsse um mindestens eins. Bei mehr als fünfhundert Arbeitern oder Angestellten
müssen die Ausschüsse aus mindestens zehn Mitgliedern bestehen. Im übrigen bestimmt
der Betriebsunternehmer die Zahl der Ausschußmitglieder.
Außer den Mitgliedern sind Ersatzmänner in der doppelten Zahl der Mitglieder zu
wählen. Für die Ersatzmänner gelten die nachstehenden Bestimmungen für die Mitglieder
entsprechend.
§ 5. Für die Wahlen ist die Wahlordnung v. 22. Januar 1917 nebst den Erläuterungen
dazu vom 2. und 15. März 1917 (HMBl. 32, 90 und 99) mit der Maßgabe beslimmend,
1. daß die ## 1 bis 3 der Wahlordnung vom 22. Januar 1917 aufgehoben werden,
2. daß deren § 24 Abs. 1 folgenden Wortlaut erhält:
Die Gültigkeit der Wahlen kann während der Dauer des Aushangs (523)
angefochten werden. Anfechtungen sind bei dem Wahlleiter (Wahlvorstand
oder bei dem Gewerbeinspektor oder Bergrevierbeamten anzubringen. Das
weitere Verfahren ist in den Bestimmungen v. 31. Dezember 1917 geregelt.
3. daß in deren # 27 die Worte wegfallen:
, insbesondere wegen Verlustes der Wählbarkeit.
Wahlberechtigt sind die volljährigen Arbeiter oder Angestellten des Betriebs oder
der Betriebsabteilung ohne Unterschied des Geschlechts, soweit sie sich im Besitze der bürger-
lichen Ehrenrechte befinden und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen oder Angehörige
der österreichisch-ungarischen Monarchie sind, für welche die BRO. v. 4. April 1917
(RGBl. 317) gilt.
Zeder Wähler hat eine Stimme.
Wählbar sind die Wahlberechtigten, die am Wahltag mindestens einen Monat dem
Betrieb angehören.
§ 6. Der Betriebsunternehmer hat die Ausschußmitglieder spätestens eine Woche
nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmanns, eines Vertreters des Obmanns und eines
Schriftführers zusammen zu berusen. Diese Wahlen erfolgen in geheimer Wahl mit ein-
facher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Der Obmann hat den Verkehr mit dem Betriebsunternehmer zu vermitteln und den
Ausschuß im Verkehre mit der Schlichtungsstelle (§ 13 des Gesetzes) zu vertreten.
§ 7. Der Betriebsunternehmer hat die Zusammensetzung des Ausschusses unter Be-
zeichnung des Obmanns, des Vertreters des Obmanns und des Schriftführers durch einen
dauernd lesbaren Anschlag an geeigneter, allen Beteiligten zugänglicher Stelle im Be-
triebe bekannt zu machen.
* 8. Vor jeder Sitzung eines Ausschusses muß von dem Betriebsunternehmer oder
dem von ihm bestellten Vertreter auf Grund der von ihm vorgeschlagenen Beratungs-
gegenstände und der von den Ausschußmitgliedern eingereichten Anträge eine Tages-
ordnung entworfen und festgesetzt werden.
Besteht zwischen dem Betriebsunternehmer oder seinem Vertreter und dem Ausschuß
Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Beratungsgegenstand zu den Obliegenheiten
des Ausschusses nach § 12 Abs. 1 des Gesetzes gehört und deshalb auf die Tagesordnung
gesetzt werden muß, so entscheidet auf Anruf der im §9 9 Abs. 2 des Gesetzes bezeichnete,
für den Betrieb zuständige Schlichtungsausschuß.
§ 9. Der Betriebsunternehmer oder der von ihm bestellte Vertreter hat den Aus-
schuß zu berufen und seine Verhandlungen zu leiten. Er kann sich an den Erörterungen
beteiligen; an den Abstimmungen nimmt er nicht teil.
Besteht im Ausschuß der Wunsch, einzelne Gegenstände der Tagesordnung zunächst
in Abwesenheit des Betriebsunternehmers oder seines Vertreters zu besprechen, so kann
der Obmann, den Ausschuß dazu einladen. Sollen solche Besprechungen während der
Arbeilszeit stattfinden, so ist der Zeitpunkt dafsür mit dem Betriebsunternehmer oder
seinem Vertreter zu vereinbaren. Bei den Vorbesprechungen leitet der Obmann oder
sein Vertreter die Verhandlungen; einen Beschluß — abgesehen von dem Beschluß, gemäß