Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

46 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr. 
dem Kriegsausschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegs- 
ausschuß) unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewah- 
rungsorts unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu er- 
solgen. Dabei ist möglichst ein von dem Kriegsausschusse vorzuschreibendes Formular 
zu benutzen. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware 
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Be- 
findet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp- 
fänger. 
§&2. Wer aus dem Ausland Tee, auch in Mischungen mit anderen Erzeugnissen, 
elnführt, hat ihn an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch 
den Kriegsausschuß mit der Sorgsalt elnes ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in 
handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen 
des Kriegsausschusses an einem von diesem zu bestimmenden Orlte zur Besichtigung 
zu stellen. 
§ 3. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige (5 1) zu 
erklären, ob er den Tee übernehmen will. Geht binnen einer Woche nach Empfang der 
Anzeige die Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er den Tee nicht 
übernehmen will, so erlischt die LieferungspflIcht. 
Hat der Kriegsausschuß die Übernahme verlangt, so kann der nach § 2 dieser Be- 
stimmungen Verpflichtete ihn schrifillch aufsordern, den Tee abzunehmen. Die Abnahme 
hat innerhalb vier Wochen nach Empfang der Aufforderung zu erfolgen. 
##4. Der Kriegsausschuß setzt den UÜbernahmepreis endgültig fest. 
8 5. (Fassg. 26. 10.) Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf den Kriegs- 
ausschuß über, in dem die Übernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des 
Gewahrsams zugeht. 
§s 6. Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen 
nach Abnahme erfolgen. 
§ 7. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über alle Streitigkeiten, 
die sich zwischen den Beteiliglen über die Lieferung, Ausbewahrung, Versicherung und 
den Elgentumsübergang ergeben. 
6 8. Ausgenommen von den Bestimmungen dleser Bekannlmachung sind gering- 
sügige Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland einge- 
führt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
8 9. Der Erlaß von Vorschriften über die Durchfuhr von Tee bleibt vorbehalten. 
§6 10. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bekanntmachung anzusehen ist. [Preußen 
Vfg. v. 6. Mai 1916, HMBl. 145. Höherer VerwBeh.: Neg Pr., für Berlin Ober Pr. 
Zuständige Beh.: Landrat (Hohenz. Oberamim.) u. Poliz Verw. der Stadtkreise; im 
Landespolizeibez. Berlin der Polizel Pr. dorts. Ortl. Zuständigk. bestimmt die gewerbl. 
Nlederlassung, in deren Ermangelung der Wohnsitz des Lieferungspflichtigen.) 
& 11. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehn- 
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen im §& 1 Abs. 1 Sat 1 und § 2 zuwider- 
handelt. 
Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige- und Alefe- 
rungspflicht die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung beziehl, eingezogen werden, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täler gehören oder nicht. 
§ 12. Dlese Bekanntmachung teitt mit dem Tage der Verkündung (7. 4.] in Kraft.
	        
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