Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

50 2. Beschaffung der Rohstosse usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr. 
16. a) Bek. über die Einfuhr von Käse, v. 11. März 1916 (Röll. 159) 
mit den Anderungen v. 5. und 16. August 1916 (REl. 917, 934, 
. Kr. seit 7., 18. August 1910). 
IK. § 6 Abs. 2 Käse BO. 13. 1. 16.) § 1. Käse, der nach dem Inkrafttreten dieser Be- 
stimmungen aus dem Ausland eingeführt wird, darf nur durch die Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft m. b. H. in Berlin oder mit ihrer Genehmigung und der von ihr vorgeschriebenen 
Kennzeichnung als „Auslandskäse“ in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem 
Zeltpunkt Käse aus dem Ausland einführt, hat ihn an die Zentral-Einkaufsgesellschaft 
zu verkausen und zu liefern. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gllt, wer nach Eingang der Ware 
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechi#gt ist. Be- 
findet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp- 
fänger. 
&# 2. Wer aus dem Ausland Käse einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft unter Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis und Bestimmungsort unver- 
züglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonft 
handelsüblichen Mitteilungen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat 
den Eingang der Ware und deren Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigen und Mitleilungen ersolgen telegraphisch und sind 
schriftlich zu bestäligen. Dabei ist, wenn möglich, ein von der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
vorgeschriebener Vordruck zu benutzen. 
§ 3. Wer aus dem Ausland Käse einführt, hat die Ware bis zur Abnahme durch 
die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu be- 
handeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen 
der Zenlral-Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat ihn auf Verlangen der Gesellschaft 
an einem von dieser zu bestimmenden Orte zur Besichligung zu stellen. 
# 4. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der An- 
zeige von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, unverzüglich 
nach der Besichtigung zu erklären, ob sie den Käse übernehmen will. 
§ 5. Die Zentral.-Einkaufsgesellschaft setzt den Übernahmepreis für den von ihr 
abgenommenen Käse endgültig fest. 
lFassg. 5. 8.] Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, 
in dem die UÜbernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams 
zugeht. 
6 6. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflicteten spätestens binnen 14 
Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Zentral-Einkanfsgesellschaft das Ver- 
langen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des 
Unterganges und der Verschlechterung auf die Zentral. Einlaufsgesellschaft über, und der 
Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichs- 
bankdiskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. 
§ 7. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beleiligten über die Lieferung, Be- 
handlung, Aufbewahrung, Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben, ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwallungsbehörde im 
Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. 
g 8. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die als 
Reisebedarf oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Ein- 
fuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
[Zus. 16. 8.]) Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenzverkehr 
noch weiter beschränken oder verbieten. 
g 8a. (Zus. 16. 8.] Die Landeszentrolbehörden können bestimmen, daß die Ein- 
fuhr nur über einzelne von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen erfolgen darf.
	        
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