Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren. 53
§ 3. Wer aus dem Ausland Gegenstände der im §& 1 bezeichneten Art einführt, hat
iie bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordent-
lichen Kaufmanns aufzubewahren, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Ab-
ruf nach den Anweisungen der Zentral-Einkaussgesellschaft zu verladen. Er hat die Gegen-
stände auf Verlangen der Zentral-Einkausfsgesellschaft an einem von dieser zu bezeichnen-
den Orte zur Besichtigung zu stellen.
&4. Die Zentral. Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der An-
zeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besich-
tigung zu erklären, ob sie die Gegenstände übernehmen will.
#6. Die Zenttal-Einkaussgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen
angemessenen lbernahmepreis zu zahlen. 6
Ist der Verpflichtete mit dem von der Zentral-Einlaufsgesellschaft gebotenen Preise
nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest; der Ausschuß bestimmt
auch darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder und
deren Stellvertreler.
Der Ausschuß entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, von welchen
mindestens drei dem Fachhandel angehören müssen.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei
seinen Entscheidungen zu befolgen hat. «
8 6. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgüllige Feststellung des Preises
zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläuflg ben von ihr angemessen erachteten
Preis zu zahlen.
[Fassg. 18. 6.] Das Eigenlum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in
dem die Übernahmeerklärung dem Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugehtl.
§ 7. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 14
Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral-Einkaufsgesellschaft das
Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des
Unterganges und der Verschlechterung auf die Zentral-Einkaufsgesellschaft über, und
der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichs-
bankdiskontsatg zu verzinsen.
Die Zahlung erfolgt spälestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge
begiunt die Frist mil dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral=
Einkaufsgesellschaft zugeht.
§ 8. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig alle Streitigkeiten, die
sich zwischen den Betciliglen über die Lieferung, Aufbewahrung, Versicherung und den
Elgentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 5 der Ausschuß zuständig ist.
§9. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen an Fleisch
und Fleischwaren, die zum Reiseverbrauch oder in einer Menge von höchstens zwei Kilo-
gramm im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden.
l[Sat 2 Zus. 21. 8.] Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenzpver-
kehre weiter beschränken oder verbieten; sie können bestimmen, daß diese Einfuhr nur
über einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen erfolgen darf.
Inwieweil im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen werden,
bleibt besonderer Anordnung vorbehallen.
§ 10. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat bei der Abgabe der erworbenen Gegen-
stände die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle inne-
zuhalten.
§ 11. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
und als zuständige Behörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.
§ 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünshundert Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in zs 1 bis 3 dieser Bestimmungen
zuwiderhandelt.