54 2. Beschaffung der Rohstofse usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr.
Bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht können neben der
Strafe die Gegenstände, worauf sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden,
ohne Unterschled, ob sie dem Tätler gehören oder nicht.
§ 13. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung 122. 3.1, der 3 12
mit dem 26. März 1916 in Kraft.
b) Bek. über die Einfuhr von Wild, zahmen Kaninchen, Geflügel
und Wildgeflügel. Vom 24. Dezember 1916. (RGBl. 1431.)
RK. 8 1 Abs. 2 Bieh Einfuhr B.])I. Die Vorschriften der Belanntmachung über die
Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren vom 18. März 1916 (Röl. 175) sowie
die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 22. März, 18. Juni und 21. Auguse
1916 (R# Bl. 179, 530, 940) werden ausgedehnt auf Wild, zahme Kaninchen, Geflügel
und Wildgeflügel, ferner auf frisches und zubereitetes Fleisch sowie Fleischwaren von
diesen Tieren.
II. Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten
als Wild: Rot-= und Damwild, Renntiere, Rehe, Schwarzwild, Hasen,
wilde Kaninchen;
als Geflügel: Gänse, Enten, Hühner, Tauben, Puten;
als Wildgeflügel: Fasanen, wilde Enten, Reb= und Feldhühner, Schnechühner,
Haselhühner, Wald- und Wasserschnepfen.
III. Die Bekanntmachung teitt mit dem Tage der Verkündung (24. 12.1, die Aus-
delmung der Stuafvorschriften mit dem 27. Dezember 1916 in Kraft.
18. Bek. über die Einfuhr von Eiern. Vom 18. April 1916.
(RGBl. 299.)
18.] §& 1. Eier, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zenttal-Einkaufs-
gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern.
§ 2. Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen
und den Verkehr mil den eingeführten Eiern regeln; er erläßt die erforderlichen Aus-
führungsbestimmungen.
Der Reichskanzler konn bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden, und
daß neben der Strafe die Eier, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§s3. Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit diese Verordnung auf die Einfuhr
von Elern aus den besetzten Gebielen Anwendung findel. Er kann Bestimmungen über
die Durchfuhr von Eiern erlassen.
# 4. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 119. 4.] in Krafl. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundesrats v.
18. April 1916 über die Einfuhr von Eiern
a. v. 18. April 1916 (Röl. 300) mit den Änderungen v. 18. Juni und
21. August 1916 (NEl. 530, 938; i. Kr. seit 19. Zuni, 22. August 1910.
— EierEms##.] § 1. Eier, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus
dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H.
in Berlin oder milt deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Wer nach diesem