Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Einsuhr von Eiern. 55 
Zeitpunkt Eier aus dem Ausland einführt, hat sie an die Zentral-Einkaufsgesellschaft zu 
verlaufen und zu liefern. 6 
§2. Wer aus dem Ausland Eier einführt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft in Berlin unler Angabe von Menge, Art, Einkaufspreis, Art der Verpackung 
und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu 
erstalten, auch alle sonst handelsüblichen Mittellungen an die Zentral-Einkaufsgesell- 
schaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Eier und deren Aufbewahrungsort der 
Zentral-Einkaufsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen. 
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu be- 
stäligen. 
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Eier 
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Be- 
findet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an selne Stelle der Emp- 
sänger. · 
§3.WermssdemAuslandEieteinsühkt,hatiiebiszurAbnahmedmchdieZens 
tral-Einkaufsgesellschaft mil der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, 
in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf nach den Anweisungen der Zentral- 
Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat die Eier auf Verlangen der Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft an einem von dieser zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen. 
# 4. Die. Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der An- 
zeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besich- 
tigung zu erklären, ob sie die Eier übernehmen will. [Satz 2 Fassg. 18. 6.]) Das Eigentum 
geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahmeerklärung dem 
Veräußerer oder dem Inhaber des Gewahrsams zugeht. 
6 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommene Ware einen 
angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. 
Ale Streltigkelten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft und dem Veräußerer 
über die Lieferung, die Ausbewahrung und den Elgentumsllbergang entscheidet, endgültig 
ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern sowie deren 
Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. 
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei 
seinen Entscheidungen zu befolgen hat. 
& 6. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgllltige Feststellung des Preises 
zu liefern, die Zentral-Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr angemessen erachteten 
Preis zu zahlen. 
7. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spälestens binnen 5 Tagen 
von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral--Einkaufsgesellschaft das Verlangen 
zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so ist der Kaufpreis von diesem 
Zeitpunkt ab mit 1 vom Hundert über dem jeweillgen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge 
beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral- 
Einkaufsgesellschaft zugehl. 
* 8. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die zum 
Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die 
Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt. 
[Abs. 2 Zus. 21. 8.) Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr im Grenz- 
verkehre weiter beschränken oder verblelen; sie können bestimmen, daß diese Einfuhr nur 
über einzelne von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen erfolgen darf. 
Inwieweit im Übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen werden, 
blelbt besonderer Anordnung vorbehalten. 
§ 0.Die Zentral-Einkoufsgesellschaft hat bel der Abgabe der erworbenen Eier die 
Bestimmungen de AReichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle innezuhalten.
	        
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