Einfuhr von kondensierter Milch und von Milchpulver. 57
52. Wer aus dem Ausland Waren der im §&5 1 bezeichneien Art einführt, ist verpflich-
tet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Verlin unter Angabe von Menge, Art, Einkaufs-
preis, Art der Verpackung und Bestimmungsort unwverzüglich nach der im Ausland er-
jolgten Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilungen an
die Zentral.Einkaufsgesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der Waren und deren
Aufbewahrungsort der Zentral-Einkaussgesellschaft unverzüglich anzuzeigen.
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu be-
stätigen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Waren
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Be-
findet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Emp-
fänger.
§ 3. Wer aus dem Ausland Waren der im § 1 bezeichnelen Art einführt, hat sie
bis zur Abnahme durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft mit der Sorgfalt elnes ordent-
lichen Kaufmanns aufzubewahren, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf
nach den Anweisungen der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu verladen. Er hat die Waren
auf Verlangen der Zentral-Einkaufsgesellschaft an einem von dieser zu bezeichnenden
Orte zur Besichligung zu stellen.
# 4. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang der An-
zeige von der Einfuhr und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Be-
sichtigung zu erklären, ob sie die Waren übernehmen will. Das Eigenlum geht mit dem
Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in dem die Übernahmeerklärung dem Veräußerer
zugeht.
§ 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die von ihr übernommenen Waren
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen.
Alle Streitigkelten zwischen der Zentral-Einkaufsgesellschaft und dem Veräußerer
über die Lieserung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang entscheidet end-
gülilg ein Ausschuß. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern
sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsägtze ausstellen, die der Ausschuß bei
seinen Entscheidungen zu bejolgen hat. -
§6.DerVerpflichletchatohneRücksichtaufdieendgültigeFeststellungdesPreises
zuliefern,diechtrat-Einkaufsgescllichaftvorläufigdenvonihrangemesscnekachteien
Preis zu zahlen.
§ 7. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 5 Tagen
von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zentral-Einkaufsgesellschaft das Verlangen
zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so ist der Kauspreis von diesem
Zeitpunkt ab mil 1 vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen.
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge
beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Zentral-
Einkaufsgesellschaft zugeht.
§5 3. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringjügige Mengen, die
zum Reiseverbrauch oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern
die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
Inwieweit im übrigen Ausnahmen von diesen Bestimmungen zugelassen werden,
bleibt besonderer Anordnung vorbehalten.
§ 9. Die Zentral.Einkausfsgesellschaft hat bei der Abgabe der erworbenen Waren
die Bestimmungen des Reichskanzlers oder der von ihm bestimmten Stelle innezuhalten.
* 10. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
dundert Mark wird bestraft, wer den §§ 1 bis 3 dieser Bestimmungen zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige-= und Lieferungspflicht können neben der