58 2. Beschaffung der Rohstosje uju. V. Regelung der Ein- und Durchfuhr.
Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 11. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (19. 4.), der & 10
mit dem 26. April 1916 in Kraft.
b) Bek. über die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Wilch-
pulver vom 15. Oktober 1916 (REBl. 1163) mit der Anderung vom
16. Hezember 1916 (REBl. 1392).
(Fassg. 16. 12.) Art. I. Die Durchfuhr von Milcherzeugnissen aller Art über die
Grenzen des Deutschen Reichs ist bis auf weiteres verboten.
Ausgenommen davon ist die Durchfuhr von kondensierter Milch und von Milch-
pulver, die in der Schweiz hergestellt worden sind. Die Zulassung von weiteren Aus.
nahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt vorbehalten.
Art. II. Diese Bestimmung tritt mil dem Tage der Verkündung (14. 10.) in Kraft.
20. Bek. über die Einfuhr von Zigarettenrohtabak. Vom 19. April
1916. (VBl. 313,)
IBR.I 5§ 1. Zigaretlenrohtabak, der aus dem Ausland eingeführl wird, ist, soweit der
Reichskanzler dies bestimmt, an die Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin
zu liefern. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Tabake als Zigarettenrohtabak im
Sinne dieser Verordnung anzusehen sind.
Die Ablieferung von mehr als 15 vom Hundert der eingeführten Tabakmengen
kann nur mit Zustimmung des Bundesrats angeordnet werden.
§ 2. Der Reichslanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung des Tabaks
an die Gesellschaft und für den Vertrieb des Tabaks durch die Gesellschaft festsetzen; er
erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zuwider-
handlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark bestraft und daß neben der Strafe der Tabak, auf den sich die Zuwider-
handlung bezieht, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehört oder nicht, eingezogen wird.
§6 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschriften über die
Durchfuhr von Zigaretlenrohtabak erlassen.
& 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (20. 4.] in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Bundetrats v.
19. April 1916, über die Einfuhr von Zigarettenrohtabak. Vom
20. April 1916. (R#l. 317.)
IR 88 2, 3 Zig NohtEinf LOO.) § 1. Wer aus dem Ausland Zigarettenrohtabak einführt,
ist verpflichtet, den Eingang des Zigarellenrohtabaks im Inland der Zigarettentabak.
Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge, der Arten, des im ein-
einzelnen bezahlten Einlaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen;
die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Dabei ist tunlichst ein von der
Zigaretlentabak-Einkaufsgesellschaft m. b. H. vorzuschreibendes Formular zu benutzen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für elgene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Be-
findet sich der Verfügungsberechligte nichl im Inland, so tritt an seine Steile der Emp-
fänger.