Einfuhr von Zigareltenrohtabak. 59
Als Zigarettenrohtabal im Sinne dieser Bestimmungen gelten orientalische und
diesen gleichartige Tabale.
&§ 2. Wer aus dem Ausland Zigarettenrohlabal einführt, hat der Zigarettentabak.
Einkaufsgesellschaft bis zu 15 vom Hundert der einzelnen eingeführten Gattungen auf
Verlangen nach ihrer Wahl zu überlassen. Der Einführende hat den gesamten eingeführten
Tabak mit der Sorgfall eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handeisüblicher
Weise zu versichern sowie ihn der Zigaretlentabak-Einkaufsgesellschaft auf Verlangen an
einem von ihr zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen.
* 3. Die Zigarettentabak--Einlausfsgesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfang
der Anzeige (F 1) und, wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung
zu erklären, welchen Teil des eingeführten Zigarettenrohtabals sie übernehmen will.
Der Einführende hat den von der Gesellschaft gewählten Tabak alsbald auszu-
sondern und auf Abruf nach den Anweisungen der Gesellschaft zu verladen. Die Ver-
pflichtung zur sorgfältigen Behandlung und Versicherung (5 2 Saßz 2) endet für den frei-
bleibenden Tabak milt der Aussonderung, für den ausgesonderten Teil mit der Abnahme
durch die Gesellschaft.
*4. Die Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft hat für den von ihr übernommenen
Zigarettenrohtabak einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Der Ubernahme-
preis darf den Einstandspreis zuzüglich der tatsächlichen Transportkosten und eines Zu-
schlags von 5 vom Hundert des Einstandspreises für die allgemeinen Unkosten nicht über-
steigen.
-4 Ist der Einführende mit dem von der Zigarettenlabak-Einkaufsgesellschaft gebotenen
Preise nicht einverstanden, so setzt ein Ausschuß den Preis endgültig fest; der Ausschuß
bestimmt auch, wer die baren Auslagen des Verfahrens, insbesondere die Kosten einers
von ihm etwa eingeholten Gutachtens, zu tragen hat.
Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden des Ausschusses, seine Mitglieder und
deren Stellvertreler. «
Der Ausschuß entscheidet in der Besezung mit dem Vorsitzenden und vier Mitgliedern,
von welchen mindestens drei fachkundig sein müssen.
Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, die der Ausschuß bei
seinen Entscheidungen zu befolgen hat.
§ 5. Der Verpflichtete hal ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises
zu liefern, die Zigaretlentabak. Einkaufsgesellschaft vorläufig den von ihr für angemessen
erachtelen Preis zu zahlen.
Ersolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der 8i-
garettentabal-Einkaufsgesellschaft durch Anordnung der von der Landeszentralbehörde
bestimmten Behörde [Preußen, Uf#g. v. 26. April 1916, „M l. 124: Landral (Hohenz.
Oberamim.) und Polizeiverw. der Stadtkreise, in deren Bez. sich die Gegenstände be-
jinden; im Landespolizeibez. Berlin der Polizei Pr. dorts.) auf sie oder die von ihr in
dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur UÜberlassung
Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
§s 6. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 14
Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Zigareltenlabak-Einkaufsgesellschaft
das Verlangen zugehl. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr
des Unterganges und der Verschlechterung auf die Zigarettentabal-Einkaussgesellschaft
über, und der Kaufpreis ist von diesem Zeilpunkt ab mit 1 vom Hundert über dem je-
weiligen Reichsbankdiskontsatz zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage
nach Abnahme oder 4 Wochen nach dem Tage, an welchem der Zigarettentabak. Einkauss-
gesellschaft das Verlangen, den Tabak abzunehmen, zugegangen ist. Für streitige Rest-
beträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der
Zigarettentabak. Einfaufsgesellschaft zugeht.
§ 7. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten über die Lieferung, Auf-
bewahrung, Versicherung und den Eigentumsübergang ergeben, entscheidet endgültig