60 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein= und Durchsuhr.
eine von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle [Preußen, Vs#g. v. 26. April 1916,
M. 124: Reg Pr. für Berlin Ober Pr.] soweit nicht nach § 4 der Ausschuß zuständig ist.
§ #.Die Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft hat den von ihr übernommenen Zi-
garettenrohtabal an die Zigarettenhersteller mit Ausschluß derjenigen, die selbst Tabal
einführen, abzugeben. Daneben können reine Zigaretlentabakschneidereien nach Ermessen
des Vorstandes berücksichtigt werden. Die Abgabe kann auch durch Einschreibung oder
Versteigerung erfolgen.
§& 9. Auf Zigarellenrohtabal, der als Durchsuhrsendung ausgegeben war, aber in
Deulschland gelagert wird, finden diese Bestimmungen Anwendung.
§ 10. Mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft, wer den Vorschristen im § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 oder § 3 Abs. 2
dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Anzeige= und Lieferungspflicht kann neben der
Strafe der Zigarettenrohtabak, aus den sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen
werden, ohne Unterschled, ob er dem Täter gehört oder nichl.
§ 11. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (22. 4.), der § 10
mit dem 25. April 1916 in Kraft.
21. Bek. über die Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen.
Vom 7. September 1916. (REl. 999.)
[BR.] § 1. Walnüsse und Haselnüsse, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind
an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierlsche Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin
zu llefern.
§#2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, nähere Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung zu erlassen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen die
auf Grund vorstehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu
sechs Monalen oder Geldstrafe bis zu zehnlausend Mark bestraft werden, sowie daß neben
der Strase auf Einziehung der Früchte erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Hand-
lung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
K 3. Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. Er kann Vorschrlften über die
Durchfuhr von Walnüssen und Haselnüssen erlassen. Er kann die Vorschriften dieser Ver-
ordnung auf andere zur Olgewinnung geeigneie Früchte ausdehnen.
§ 4. Als Ausland im Sinne dieser Verordnung gilt auch das besetzte Gebiet.
z 5. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 1(8. 9.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
Bek., betr. Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die
Einfuhr von Walnüssen und Haselnüssen v. 7. September 1916
(Röl. 999). Vom 7. September 1916. (R#l. 1000.)
I&K. §§6 2, 3 WalnEius##.) 8 1. Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haselnüsse
einführt, ist verpflichtet, den Eingang dieser Früchte im Inland dem Kriegsausschusse für
pflanzliche und lierische Ole und Felte, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der Menge,
des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die
Anzeige hat durch elngeschriebenen Brief zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet
sich der Versügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
§2. Wer aus dem Ausland Walnüsse oder Haselnüsse einführl, hal sie dem Kriegs-
ausschusse für pflanzliche und tlerische Ole und Fette zu liesern. Er hat sie bis zur Abnahme
durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eincs ordentlichen Kaufmanns pfleglich zu