62 2. Beschassung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr.
stelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. b. m. H. in Berlin oder eine von ihr
bestimmte Stelle zu verkaufen und zu liefern.
5& 4. Wer Waren der im & 1 genannten Art in das Reichsgebiet einführt, hat sie
bis zur Abnahme mit der Sorgjalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handels-
üblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen.
§s5. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in.
Berlin oder ihr Bevollmächtigler (§ 1) hat unverzüglich nach Empfang der Anzeige (5 1)
zu erklären, ob und wie über die Waren verfügt wird. Es genügt eine Erklärung gegenüber
dem Frachtführer mit der Verfügung, wohin die Waren gesandt werden sollen.
Falls die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in
Berlin oder ihr Bevollmächtigter (§5 1) den Verkauf und die Lieferung an die Reichsstelle
verlangt (s 3), gehl das Eigentum an den Waren auf die Reichsstelle für Gemüse und
Obst, Geschäftsableilung, G. m. b. H. in Berlin mit dem Zeitpunkt über, in dem die Er-
klärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsamsinhaber zugeht. -
8 6. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, G. m. b. H. in
Berlin setzt im Falle des 3 5 Abs. 2 den Übernahmepreis nach Entladung an dem von ihr
oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsorte der Waren endgültig fest.
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Bestimmungsorie,
spätestens jedoch 8 Tage danach.
§ 7. Streiligkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der
vorstehenden Vorschristen ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltungs-
behörde des von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabtellung, G. m. b. H.
in Berlin oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten Bestimmungsorts der Waren ent-
schieden.
§ 8. Ausgenommen von den Vorschriflen dleser Verordnung sind geringfügige
Mengen, die als Reiseproviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden,
sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.
Weitere Ausnahmen kann der Reichskanzler anordnen.
§ 9. Die Landeszentralb- hörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrase bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die im §& 1 vorgeschriebene Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig
erstattet;
2. wer entgegen der Vorschrift im § 3 Waren in den Verkehr bringt, oder die Lieferung
der Ware verweigert;
3. wer den Vorschriften im #§ 4 zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenslände, auf die sich die strafbare Handlung bezlieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 11. Der Präsident des Kriegeernährungsamts bestimmt den Zeitpunkt des In-
trasttretens dieser Verordnung.
— Laut Bek. Pr Kredl. 20. 9. (Rl. 1072) ist die BO. am 27. 9. 16 in Kraft
geireten. —
23. Bek. über die Einfuhr von frischen Fischen. Vom 153. November
1916. (RE#l. 1265.)
K. 8 1 Volksern8O. 22.5.16.] & 1. Wer aus dem Ausland frische Flsche (lebende und
nichtlebende, auch gefrorene und für den Transport mit Satz bestreute) einführt, ist ver-
pflichtet, vor dem Eingang in das Inland dem an der Grenzstation oder dem Eingangs-
hafen befindlichen Bevollmächtigten der Zentral--Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin.
unter Angabe der Sorten, Menge, der Verpackungsart und des bezahlten Einkaufspreises