Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Einfuhr von srischen Fischen. 63 
Anzeige von dem bevorstehenden Eingang zu machen. Falls kein Bevollmächtigter an 
der Grenzstation oder dem Eingangshafen bestellt ist, ist die Anzeige telegraphisch an die 
Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu richten. 
Als Einführender im Sinne des Abs. 1 gilt, wer nach Eingong der Ware im Inland 
zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der 
Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 2. Die Vorsteher der Grenzstationen und der Hafen= und Kaiverwaltungen der 
Eingangshäfen, an denen ein Bevollmächligter der Zentral-Einkaufsgesellschaft bestellt 
ist, haben dem Bevollmächtigten durch Vorlage der Begleilpapiere unverzüglich Auskunft 
über die aus dem Ausland eintreifenden Sendungen von frischen Fischen zu erteilen. 
#3. Waren der im 5 1 genannten Art, die nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften 
aus dem Ausland eingeführt werden, dürfen nur durch die Zentral-Einlaufsgesellschaft 
oder mil deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Auf Verlangen sind solche 
Waren an eine von der Zentral-Einkaussgesellschaft bestimmte Stelle zu liesern. 
4. Wer Waren der im §& 1 genannten Art in das Reichsgebiel einführt, hat sie 
bis zur Abnahme mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handels- 
üblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. 
§55. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter hat unverzüglich 
nach Empfang der Anzeige zu erklären, ob und wie über die Ware verfügt werden soll. 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter lann über Waren der im & 1 
genannten Art, die vom Ausland eingeführt werden, auch dann verfügen, wenn eine An- 
zeige von der Einfuhr nicht vorher erfolgt ist. Zur Verfügung genügt eine Erklärung gegen- 
über dem Frachtführer oder der Hafen- und Kaiverwaltung mit der Angabe, wohin die 
Ware gesandt werden soll. 
Falls die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder ihr Bevollmächtigter die Lieferung an 
die Zentraleinkaufsgesellschaft verlangt, geht das Eigentum an den Waren auf die Zentral- 
Einkaufsgesellschaft mit dem Zeitpunkt über, in dem die Erklärung dem Verpfllichteten 
oder dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt auch dann, wenn die Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft verlangt, daß für ihre Rechnung an Dritte geliefert wird. 
§# 6. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft setzt im Falle des § 5 Abs. 2 den Übernahme- 
preis nach Entladung an dem von ihr oder ihrem Bevollmächtiglen sestgesetzten Bestim- 
mungsorte der Waren fest. 
Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Entladung am Bestimmungsorle, 
spätestens acht Tage danach. 
Die Fesisetzung des Übernahmepreises durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft ist 
endgültio. 
& 7. Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Anwendung der 
vorstehenden Vorschriften ergeben, werden endgültig von der höheren Verwaltiungs- 
behörde'des von der Zentral--Einkaussgesellschaft oder ihrem Bevollmächtigten festgesetzten 
Bestimmungsorts der Waren entschieden. Die Vorschrift des §3 6 Abs. 3 bleibt unberührt. 
§*# 8. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Einfuhr nur über 
einzelne, von ihnen zu bezeichnende Grenzstationen oder Grenzhäfen erfolgen darf. 
Die Landeszentralbehörden können die Einfuhr noch weiter beschränken oder verbieten. 
80. Die Durchfuhr der im §& 1 genannten Waren über die Grenzen des Deutschen 
Reichs ist verboten. 
8 10. Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind geringfügige Mengen, die 
im Grenzverkehre für den Verbrauch im Grenzgebiet eingeführt werden, sofern die Einfuhr 
nicht zu Handelszwecken erfolgt. Die Landeszentralbehörden können über diese Einfuhr 
nähere Bestimmungen treffen, sie insbesondere noch weiter beschränken oder verbieten. 
Weitere Ausnahmen von den Vorschriften dleser Berordnung kann der Neichskanzler 
bestimmen. 
§&* 11. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde 
im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
	        
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