64 2. Beschaffung der Rohstoffe usw. V. Regelung der Ein= und Durchfuhr.
5 12. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mil Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird besträft:
1. wer die im §& 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstaltet oder wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben macht; «
2. wer entgegen der Vorschrift im § 3 Satz 1 Fische in den Verkehr bringl.
Neben der Strase können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 13. Die Bestimmungen treten mit dem 20. November 1916 in Kraft.
Begründung.
(Nordd Allg Ztg. v. 15. Novbr. 1916 Nr. 317 1. Ausg.)
Durch das Bestreben der vom Handel, von Gemeinden und von industriellen
Werken ins Ausland gesandten deutschen Aufkäufer, sich möglichst große Mengen von
frischen Fischen zu sichern, sind während der letzten Monate die Hreise an den auslän-
dischen Fischmärkten, die für die Hufuhr nach Deutschland in Frage kommen, sprung-
weise in die Böhe getrieben worden. Da dieser Sustand unerträglich wurde, hat sich die
Regierung veranlaßt gesehen, durch die Derordnung v. 15. Movember lol die Ein-
fuhr von frischen Fischen einer durchgreifenden Begelung zu unterzieben. Hiernach
ist jedem, der nach dem 20. November lol frische Fische aus dem Ausland nach Deutsch-
land einführt, die Derpflichtung auferlegt worden, die Ware an die Sentral-Einkaufs-
gesellschaft m. b. H. oder deren an der Grenze eingesetzten Bevollmächtigten auf Der-
langen auszuliefern.
Durch diese Verordnung wird lediglich die rechtliche Möglichkeit des Eingriffs
begründet, für den Fall, daß sich die Einführenden den getroffenen Maßnahmen nicht
anpassen würden. v
UÜber die beabsichligte praktische Durchführung der NMeuregelung, die seit längerer
Seit mit Interessenten aus allen beteiligten Kreisen eingehend beraten wurde, kann
heute das Folgende mitgeteilt werden:
In Holland werden in Sukunfl die frischen Seefische, soweit diese nach Deutsch-
land ausgeführt werden können, ausschließlich durch eine unter Führung der Sentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. 5. gegründete Dereinigung der größten, bereits bestehenden
Exportfirmen aufgekauft und durch diese girmen an ihre alte Kundschaft nach Deutsch-
land eingeführt werden. Die Hreise, die in Holland bezahlt werden müssen, werden
sich nach den Marktverhältnissen richten; es ist Dorsorge getroffen, daß die beteiligten
Händler im Weiterverkauf nur einen mäßigen Aufschlag für sich berechnen dürfen.
Ak#lich wie für Holland ging man bei der Regelung der Sufuhren von Däne-
mark, wo die Verhälinisse infolge der großen Anzahl von Fangplätzen ganz anders
lagen als in Bolland, und bei der Regelung der schwedischen Jufuhr davon aus, die
altgewohnten Derkehrswege nach Möglichkeit bestehen zu lassen. In Sukunft werden
sämtliche skandinavischen frischen Fische (abgesehen von den weiter unten zu behan-
delnden Ausnahmen) nur dann frei nach Deutschland eingeführt werden dürfen, wenn
die Sendungen unter ausdrücklicher oder stillschweigender Anerkennung der von der
Sentral-Einkaufsgesellschaft m. b. B. festgesetzten Bedingungen an einen der fünf
Sentralfischmärkte Altona, Berlin, Bremerhaven, Geestemünde und Hamburg adres-
siert sind. Diese Märkte besitzen die erforderlichen Einrichtungen, um eine große Su-
fuhr von frischen Fischen sowie die damit verbundene Abrechnung an die ausländischen
Lieferanten bewältigen zu können. Die an diesen Märkten eintreffenden Fische werden
in Sukunft nicht mehr versteigert, sondern von den Marktverwaltungen an den Fach-
handel abgesetzt werden. Es werden unter bestimmten Doraussetzungen sowobl die
an den GSentralfischmärkten ansässigen Händler als auch diejenigen Kirmen der übrigen
Plätze Deutschlands berücksichtigt werden, die bisher nicht von den Auktionen der fünf
Sentralfischmärkte, sondern unmittelbar aus dem Ansland größere Mengen skische be-