Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Einfuhr von frischen Fischen. 65 
zogen haben; die jeweils aus Holland bezogenen Fischmengen werden den Firmen in 
Anrechnung gebracht. 
Die inländischen Importeure von frischen Fischen, welche für eine Belieferung 
durch die Fentralfischmärkte in Frage kommen, werden gleichzeitig durch eine beson- 
dere Bekanntmachung zur Einsendung der erforderlichen Angaben aufgefordert. 
Die Hreise, zu welchen die an die Fentralfischmärkte vom Ausland gesandten 
Waren abgesetzt werden dürfen, werden von der Fentral-Einkanfsgesellschaft m. b. B. 
jeweils bestimmt, sie werden derart zu bemessen sein, dab wohl die Auswüchse, der 
letzten Monate beseitigt werden, daß aber andererseits den ausländischen Fischern ein 
starker Anreiz zu möglichst großen Fängen gegeben wird. 
Die Derwaltungen der fünf Hentralfischmärkte werden bezüglich der Bedingungen, 
unter denen die von den Sentralfischmärkten kaufenden Großhändler absetzen dürfen, 
besondere Dereinbarungen mit diesen treffen. Durch diese Dereinbarungen soll u. a. 
gewährleistet werden, daß die Fische mit einem mäßigen Aufschlag weiter abgesetzt 
werden. 
Don vorstehend beschriebener Regelung sind folgende Fischarten ausgenommen: 
1. Frische Heringe und frische Sprotten: Diese Fische werden in Sukunft aus- 
schließlich durch eine unter der Führung der Sentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. ge- 
gründete Dereinigung der Frischheringsimporteure im Auslande eingekauft und in 
Deutschland auf den gewohnten Handelswegen abgesetzt werden. 
2. Karpfen, Schleie, Hechte, Hlötzen und Rotaugen, Brachsen oder Bleie, Barse 
und Aländer: Diese Sorten sollen in der Regel — lebende ausschließlich — durch die 
Flußfischhandelsgesellschaft m. b. H., Berlin, Dircksenstraße 23, nach Deutschland ein- 
geführt und nach bestimmten Grundsätzen abgesetzt werden. 
Die Elußfischhbandelsgesellschaft m. b. H. besteht aus einer Reihe führender Firmen, 
die bisher den Import von Süßwasserfischen vornahmen. 
3. Einige Luxusfische, wie z. B. Aale und Forellen dürfen bis auf weiteres frei 
eingeführt werden. Eine Regelung bleibt vorbehalten. 
Wenn es sich leider im allgemeinen nicht als durchführbar erwiesen hat, die alten 
Verbindungen zwischen den einzelnen ausländischen Lieferanten und den denutschen 
Händlern aufrecht zu erhalten, so ist doch versucht worden, eine Regelung zu finden, 
die sich, soweit angängig, den bestehenden Verhältnissen anpaßt. Zur möglichst schnellen 
Überwindung etwaiger Ubergangsschwierigkeiten, die angesichts der in unser Wirt- 
schaftsleben tief einschneidenden Maßnahmen kaum zu vermeiden sein werden, darf 
auf die Unterstützung aller beteiligten Kreise gerechnet werden. 
  
Kriegebuc. Vo 1. 5
	        
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