Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

68 3. Vorratserhebungen usw. I. Allgemeines. 
s4. IFassg. 3. 9.] Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten 
sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Räumc, in denen Gegenstände zu vermuten 
sind, über welche die Auskunft verlangt wird, zu untersuchen und die Bücher der zur Aus- 
kunft Verpflichteten zu prüfen. 
lZus. 21. 10.] Die zuständige Behörde ist befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben 
die Einrichtung und Führung besonderer Lagerbücher vorzuschreiben. 
§ 5. Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichlige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu 
zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräle, die verschwiegen sind, im Urteil für 
dem Staat verfallen erklärt werden. [Satz 2 Zus. 21. 10.] Ebenso wird bestraft, wer 
vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unlerläßl. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Geldstrase bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gesängnis 
bis zu sechs Monaten bestraft. lSatß 2 Zus. 21. 10.] Ebenso wird bestraft, wer fahr- 
lässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. 
#§ 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
§ 7. Dilese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (2. 2.1 in Kraft. 
Die Verordnungen über Vorratserhebungen vom 24. August 1914 (REßl. 382) 
und vom 15. Ostober 1914 (RGBl. 440) werden aufgehoben. 
(Bek. Nr. 2 in Bd. 1, 937.) 
3. Bek. über eine Ernteflächenerhebung im Jahre 1916. 
Vom 18. Mai 1916. (RGBl. 383.) 
I#.] 8§ 1. In der Zeit vom 1. bis 20. Juni 1916 werden durch Befragung der Betriebs- 
inhaber oder ihrer Stellvertreter festgestellt: 
Die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von 
Winter= und Sommerweizen, 
Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winter= und Sommerfrucht), 
Winter- und Sommerroggen, 
Gerste (Winter- und Sommerfrucht), 
Menggetreide, 
Hafer, Buchweizen, 
Mischfrucht, 
Hülsenfrüchten — rein oder im Gemenge mit Gerste oder Hafer zur Grünsutter- 
gewinnung —, Lupinen (zum Unterpflügen, zur Grünfulter= oder Körner- 
gewinnung), Erbsen und Peluschken, Eßbohnen (Stangen-, Buschbohnen), 
Linsen, Acker-(Sau-) Bohnen, Wicken zur Körnergewinnung —, 
Olfrüchten — Raps und Rübsen, Mohn, Doller, Sonnenblumen u. a. —, 
Gespinstpflanzen — Flachs (Lein), Hanf —, 
Kartoffeln, 
Zuckerrüben, 
Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabi, Wruken), Wasserrüben, 
Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karotten) —, 
Gemüsen zur menschlichen Nahrung, 
Futterpflanzen zur Grünfutter- und Heugewinnung — Klee aller Art auch mit 
Beimischung von Gräsern, Luzerne und andere (Serradella als Hauptfrucht, 
Esparsette usw., auch in Mischung) —. 
sowie die Bewässerungs= und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und nicht 
bestellten Ackerflächen und die Weidenflächen.
	        
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