Erntevorschätzungen im Jahre 1916. 69
§ 2. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung der Erhebung liegt
den Gemeindebehörden oder den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder
Verlrauensleuten ob.
8 3. Die Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Ortslisten (Muster 1I)°). Die Landes-
zentralbehörden können bestimmen, inwieweit neben oder an Stelle von Ortslisten Frage-
bogen zu verwenden sind.
#s4. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erhebung auf andere Früchte
zu erstrecken und sonstige Anderungen der Fassung der Ortsliste vorzunehmen, insbesondere
statt Heklar ein anderes Flächenmaß vorzuschreiben.
g b. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes-
zentralbehörden.
§ 6. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt,
zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe
Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzunehmen, auch hinsichtlich der Größe der
landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke Auskunft von den Gerichts- oder
Steuerbehörden einzuholen.
8 7. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
Dem Kaiserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen bis zum
25. Mai 1916 einzusenden.
§ 8. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren Ver-
waltungsbehörden gegliederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster II)") bis zum
15. Juli 1916 einzusenden.
g 9. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen
der Landeszenkralbehörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvoll-
ständig machen, werden mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
zehntausend Mark bestrast.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben,
zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen der Landes-
zentralbehörden verpflichtel sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden
mit Geldstrase bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 10. Die durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 vorgeschriebene Anbau-
orhebung kommt für das lausende Jahr in Wegfall.
8 11. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (19. 5.) in Kraft.
4. Bek., betr. die Erntevorschätzungen im Jahre 1916. Vom 21. Juni
1916. (R#l. 547.)
I#n.) 8 1. Die Erntevorschätzung findet statt:
a) in der Zeit vom 1. bis 20. Juli 1916 für Winter- und Sommerweizen, Spelz
— Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn (Winier= und Sommerfrucht),
Winter- und Sommerroggen, Gerste (Winter- und Sommerfrucht) und Gemenge
aus Getreide der vorgenannten Arten zur menschlichen Ernährung geeignet;
b) in der Zeit vom 1. bis 20. August 1916 für Hafer, auch im Gemenge mit Getreide
oder Hülsenfrüchten;
x) in der Zeit vom 1. bis 25. September 1916 für Kartoffeln, Zuckerrüben und Futter-
rüben — Runkelrüben, Kohlrüben (Bodenkohlrabl, Wruken), Wasserrüben,
Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips), Möhren (Karotten) —.
*) REl. 387, hier nicht mit abgedruckt.
**) K#. 389, hier nicht mit abgedruckt.