Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

70 3. Vorratserhebungen usw. I. Allgemeines. 
3.2. Die Erntevorschätzung erfolgt auf Grund der Ernteflächenerhebung nach der 
Bundesratsverordnung vom 18. Mal 1916 (RE#Bl. 383) durch Feststellung von Durch- 
schnittshektarerträgen für die einzelnen Gemeinden. Die Feststellung der Durchschnitts- 
erträge liegt den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten ob. 
§ 3. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erntevorschätzung auf anderc 
Früchte zu erstrecken. 
§ 4. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, 
zur Feststellung der Hektarerträge Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu 
betreten. 
s5. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren Ber- 
waltungsbehörden gegllederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster I, II, III)°) 
einzusenden: 
a) für die im § 1# genannten Früchte bis zum 1. August 1916; 
b) für die im K 1b genannten Früchte bis zum 1. September 1916; 
c) für die im § le genannten Früchte bis zum 5. Oktober 1916. 
§* 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
Dem Kalserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen bls zum 
1. Juli 1916 einzusenden. 
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung I22. 6.] in Krot. 
5. Verordnung über die Nachprüfung der Erntevorschätzungen im 
Jahre 1916. Vom 27. August 1916. (REl. 975.) 
IRR. Bolk##ern. 22. b. 16.] §& 1. In der Zeit rom 20. September bis 5. Oktober 
hat eine Nachprüfung der aus Grund der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen 
im Jahre 1916, vom 21. Juni 1916 (Re#l 547) vorgenommenen Eentevorschätzungen 
stattzufinden. Sie hat sich zu beziehen auf Winter-= und Sommerweizen, Spelz (Dinkel, 
Fesen) sowie Emer und Einkorn (Winter= und Sommerfrucht), Winter= und Sommer- 
roggen, Gerste (Winter- und Sommerfrucht) und Gemenge aus Getreide der vorgenannten 
Arten, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind, und Hafer, auch im Gemenge mit 
Getreide oder Hülsenfrüchten. 
§ 2. Die Nachprlüfung der Erntevorschätzungen erfolgt durch die nach § 2 der 
Bekanntmachung, beireffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, ernannten Sach- 
verständigen oder Vertrauensleute. 
Diese haben erneut Durchschniltsheflarerträge für die einzelnen Gemeinden festzu- 
stellen. Außerdem haben sie sestzustellen: 
1. welche Abweichungen von dem Ergebnis der Erntevorschätzungen infsolge von 
Irrtümern bei den Ernlevorschätzungen, elementaren Ereignissen oder sonstigen 
ungünstigen Einwirkungen (insbesondere Blauspitzigkeil, Feuchtigkeit, Auswuchs, 
Brand, Rost! eingetreten sind; 
2. welche Durchschnittshektarerträge für die einzelnen Fruchtarten in den einzelnen 
Gemeinden auf Grund von Erdruschaufzeichnungen oder Probedrüschen sich 
ergeben. 
J3 3. Die Sachverständigen und Vertraucnsleule sind befugt, soweit es die Nach- 
prüfung erfordert, die Grundstücke land wirtschaftlicher Betriebsinhaber zu betreten. Die 
landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben ihnen auf Verlangen 
Auskunft über die Anbau- und Ernteverhältnisse sowic über die Erntcergebnisse zu geben 
und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen. 
Die zuständige Behörde kann auf Ankrag der Sachverständigen oder Vertrauensleule 
den probeweisen Ausdrusch von Getreide anordnen. 
  
*) RE#l. ö49fsf., hier nicht mil abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.