70 3. Vorratserhebungen usw. I. Allgemeines.
3.2. Die Erntevorschätzung erfolgt auf Grund der Ernteflächenerhebung nach der
Bundesratsverordnung vom 18. Mal 1916 (RE#Bl. 383) durch Feststellung von Durch-
schnittshektarerträgen für die einzelnen Gemeinden. Die Feststellung der Durchschnitts-
erträge liegt den zu diesem Zwecke ernannten Sachverständigen oder Vertrauensleuten ob.
§ 3. Die Landeszentralbehörden sind berechtigt, die Erntevorschätzung auf anderc
Früchte zu erstrecken.
§ 4. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt,
zur Feststellung der Hektarerträge Grundstücke landwirtschaftlicher Betriebsinhaber zu
betreten.
s5. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist eine nach Bezirken der unteren Ber-
waltungsbehörden gegllederte Zusammenstellung der Ergebnisse (Muster I, II, III)°)
einzusenden:
a) für die im § 1# genannten Früchte bis zum 1. August 1916;
b) für die im K 1b genannten Früchte bis zum 1. September 1916;
c) für die im § le genannten Früchte bis zum 5. Oktober 1916.
§* 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser
Verordnung.
Dem Kalserlichen Statistischen Amte sind die Ausführungsbestimmungen bls zum
1. Juli 1916 einzusenden.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung I22. 6.] in Krot.
5. Verordnung über die Nachprüfung der Erntevorschätzungen im
Jahre 1916. Vom 27. August 1916. (REl. 975.)
IRR. Bolk##ern. 22. b. 16.] §& 1. In der Zeit rom 20. September bis 5. Oktober
hat eine Nachprüfung der aus Grund der Verordnung, betreffend die Erntevorschätzungen
im Jahre 1916, vom 21. Juni 1916 (Re#l 547) vorgenommenen Eentevorschätzungen
stattzufinden. Sie hat sich zu beziehen auf Winter-= und Sommerweizen, Spelz (Dinkel,
Fesen) sowie Emer und Einkorn (Winter= und Sommerfrucht), Winter= und Sommer-
roggen, Gerste (Winter- und Sommerfrucht) und Gemenge aus Getreide der vorgenannten
Arten, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind, und Hafer, auch im Gemenge mit
Getreide oder Hülsenfrüchten.
§ 2. Die Nachprlüfung der Erntevorschätzungen erfolgt durch die nach § 2 der
Bekanntmachung, beireffend die Erntevorschätzungen im Jahre 1916, ernannten Sach-
verständigen oder Vertrauensleute.
Diese haben erneut Durchschniltsheflarerträge für die einzelnen Gemeinden festzu-
stellen. Außerdem haben sie sestzustellen:
1. welche Abweichungen von dem Ergebnis der Erntevorschätzungen infsolge von
Irrtümern bei den Ernlevorschätzungen, elementaren Ereignissen oder sonstigen
ungünstigen Einwirkungen (insbesondere Blauspitzigkeil, Feuchtigkeit, Auswuchs,
Brand, Rost! eingetreten sind;
2. welche Durchschnittshektarerträge für die einzelnen Fruchtarten in den einzelnen
Gemeinden auf Grund von Erdruschaufzeichnungen oder Probedrüschen sich
ergeben.
J3 3. Die Sachverständigen und Vertraucnsleule sind befugt, soweit es die Nach-
prüfung erfordert, die Grundstücke land wirtschaftlicher Betriebsinhaber zu betreten. Die
landwirtschaftlichen Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter haben ihnen auf Verlangen
Auskunft über die Anbau- und Ernteverhältnisse sowic über die Erntcergebnisse zu geben
und darüber vorhandene Aufzeichnungen vorzulegen.
Die zuständige Behörde kann auf Ankrag der Sachverständigen oder Vertrauensleule
den probeweisen Ausdrusch von Getreide anordnen.
*) RE#l. ö49fsf., hier nicht mil abgedruckt.