Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

72 3. Vorratserhebungen usw. I. Allgemeines. 
Erntejahre 19015 wurden wie in Friedenszeiten auf Grund der Bekanntmachung des. 
Reichskanzlers v. 3. Mai 1911, betreffend Zestimmungen über die Sammlung von 
Saatenstands-, Anbau= und Erntenachrichten (SBl. 18#), in der Seit vom 28. Mai 
bis d. Juni lo lö die Anbauflächen bestimmter Getreide= und Fruchtarten durch Schät- 
zungen ermittelt. Ferner wurden auf Grund der Bek. v. 10. Juni 1915 (RBl. 331) 
in der Seit vom l. bis 4. Juli 1915 die Ernteflächen für Brotgetreide, Gerste, Misch- 
frucht, Haser und Kartoffeln durch Zefragung der Betriebsinhaber oder deren Stell- 
vertreter festgestellt. Während hiernach die Anbauflächen lediglich auf dem Schätzungs- 
wege durch den Gemeindevorsteher an der Hand der Sahlen des vorhergehenden Jahres 
festgestellt wurden, erfolgte die Ermittlung der Ernteflächen auf dem Wege der In- 
dividualerhebung. Die Ergebnisse beider Feststellungen wichen ganz erheblich von- 
einander ab. Die großen Schwierigkeiten, die sich aus diesen Abweichungen ergaben, 
ließen es geboten erscheinen, für die Ernte 1l916 nur eine Flächen= und eine Ernte- 
erhebung vorzunehmen, wobei letztere in eine Erntevorschätzung und eine endgültige 
Ernteerhebung gegliedert werden soll. Durch die Bek. v. 18. Mai lolé ist daher an- 
geordnet, daß die Anbauflächenerbebung auf dem früher üblichen — erfahrungsgemäß 
unzuverlässigen — Schätzungswege für die Ernte im Jahre lolêb wegzufallen hat und 
dafür in der Seit vom 1. bis 20. Juli 1016 eine Erhebung der Ernteflächen vorzunehmen 
ist. Die Erhebung ist auf diejenigen Getreide= und Fruchtarten, die auch bei früheren 
Anbauflächenschätzungen berücksichtigt sind, und darüber hinaus auf einige weitere 
Kruchtarten erstreckt worden. Die Erbebung ist gemeindeweise durch Befragung der 
Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter erfolgt. Sie war entweder von dem Ge- 
meindevorsteher oder nach Bestimmung der TLandeszentralbebörde durch Dertrauens- 
leute oder Sachverständige vorzunehmen. Es sollte damit erreicht werden, daß in Källen, 
in denen der Zetriebsinhaber im Felde stebt, sein Stellvertreter durch die Dertrauens- 
leute oder Sachverständigen Unterstützung und Belehrung findet, und daß die von den 
Betriebsinhabern gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Sodann 
ist durch die Bek. v. 21. Juni lolb eine Erntevorschätzung vorgeseben. Die Erntevor- 
schätzung ist auf Grund der eben bebandelten Ernteflächenerhebung durch Feststellung 
von Durchschnittshektarerträgen für die einzelnen Gemeinden erfolgt. Sie hat in der 
Seit vom 1. bis 20. Juli lolê für Brotgetreide und Gerste, in der Seit vom I1. bis 20. 
August lolb für Hafer stattgefunden. 
Die für die Geit vom l. bis 25. September löle angeordnete Erntevorschätzung 
für UHartoffeln, Juckerrüben und Futterrüben ist durch Bek. v. 51. Angust lo#6 § 
auf die Seit vom 20. September bis 5. Okftober verschoben. In dem gleichen Seitraum 
ist eine Ernteschätzung der Zülsenfrüchte, und zwar Erbsen, Linsen und Bohnen vor- 
zunehmen. Auch diese Ernteschägungen erfolgen durch die nach Bundesratsverordnung 
v. 22. Mai 1916 ernannten Sachverständigen oder Dertrauenslente. Durch VO. v. 
27. August 10916 ist eine Nachprüfung der Erntevorschätzungen der Getreidefrüchte, 
die zur menschlichen Ernährung geeignet sind, sowie Hafer und Hafer im Gemenge 
mit Getreide oder Hülsenfrüchten angeordnet. 
Die N#chprüfung erfolgt durch dieselben Sachverständigen oder Dertrauenslente, 
welche die Erntevorschätzung vorgenommen haben und erstreckt sich auf die Feststellung 
von Durchschnittshektarerträgen für die einzelnen Gemeinden. Bei dieser Schätzung. 
sind zu berücksichtigen: Abweichungen von dem Ergebnis der Erntevorschätzung infolge 
von Schätzungsirrtümern, elementaren Ereignissen oder sonstigen ungünstigen Einwir- 
kungen und bisherige Druschergebnisse, wie sie sich aus den durch das Kriegsernährungs- 
amt bereits Ende Juli empfohlenen Hrobedruschen und Druschaufzeichnungen — Fest- 
stellungen des Druschertrages aus der Ernte genau festgestellter flächen — ergeben. 
Die Vertrauenslente sind berechtigt, alle Unterlagen, die zur genauen Schätzungs- 
feststellung notwendig sind, sich vorlegen zu lassen, gegebenenfalls auch Hrobedrusche 
anznordnen. Es wird dadurch eine Berichtigung der Erntevorschätzung, bei der das 
Getreide auf dem Halme geschätzt wurde, angestrebt. Eine solche Berichtigung erschien
	        
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