Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl. 73
erforderlich, weil die Feststellung der tatsächlichen Bestände voreussichtlich erst im Laufe
des Winters erfolgen kann und bis dahin der Wirtschaftsplan sich auf die Ernteschätzung
gründen muß.
II. Erhebung der Getreidevorräte.
InhaltSübersicht.))
-(. Bek., betr. statillische Uufnahmen der Dorräte von Getreide und Erzeugnissen der Getreidemiililerei,
v. 20. Gliober 1911 (ROl. 11010
2. Bek. über die Dornahme einer Erhebung der vorräte von Getreide und Mehs##. 9. Mai 1916 und
2z. Upril 1915 (AGBI. 2a1).. qg q .
3. Bet. über die Vornahme einer Erhebung der Dorräte von ZBrotgetreidec, Hafer und Mehl am
10. NUovember 1015. v. 23. Oftober 1913 —————an.A[Q 73
(Bek. 1, 2 in Bd. 1, 561ff.)
3. Bek. über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brot-
getreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915. Vom 22. Oktober
1915. (R#l. 691.)
I##n.] 8 1. Am 16. November 1915 findet eine Aufnahme der Vorräte von Brotgetreide,
Hafer und Mehl statt.
# 2. Die Aufnahme der Brotgetreide- und Hafervorräte erstreckt sich auf sämtliche
landwirtschaftlichen Betriebe.
Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreclt sich auf die Unternehmer landwirtschaftlicher
Vetriebe, die nach & 6 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus
dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Rl. 363) das Recht als Selbstversorger in An-
spruch genommen haben.
Außerdem sind die Brotgetlreide-, Hafer-- und Mehlvorräte festzustellen, die sich im
hewahrsam von Kommunalrerbänden oder für einen Kommunalverband als Empfänger
am Erhebungstag auf dem Transporte befinden oder von Kommunalverbänden bereits
an Bäcker, Kondiloren und Händler sowie an Tierhalter abgegeben, aber am 16. November
1915 noch vorhanden sind.
§ 3. Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Anzeige der vorhandenen
Vorräts sind die Betriebsinhaber oder deren Vertreter verpflichtet.
§s 4. Die Aufnahme soll die Vorräte der nachstehend aufgeführten Getreide= und
Mehlarten erfassen, die sich in der Nacht vom 15. zum 16. November 1915 im Gewahrsam
der zur Angabe Verpflichteten befunden haben:
Mou) Roggen, Weizen, Spelz, (Dinkel Fesen)] allein oder mit anderem Getreide
sowie Emer und Einkon 1 außer Hafer gemischt;
ßp) Hafer sowie Mengkorn und Mischfrucht, worin sich Hafer befindet;
c) Roggen- und Weizenmehl lauch Dunst), allein oder mit anderem Mehl gemischt,
einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Schrotes und Schrotmehls.
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen, Schiffsräumen
und dergleichen lagern oder von Selbstversorgern oder Kommunalverbänden an Trocknungs-
anstalten oder Mühlen zum Trocknen oder Vermahlen überwiesen wordeg sind, sind vom
Verfügungsberechtigten anzugeben, auch dann, wenn er die Vorräte nicht unter eigenem
Verschlusse hat. «
§5.DieAnzelgepsllchterstrecktsichnicht:
a) auf Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Mililärfiskus oder der Marme-
verwaltung stehen;
b) auf Vorräte, die im Eigentume der Reichsgetreidestelle G. m. b. H. oder der
Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. stehen;
) Bek. über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide usw. v.
14. Jonuar 1917 (RGBl. 46) im griner (erd