76 3. Vorratserhebungen usw. IV. Erhebung der Zuckervorräte.
sichtlich des Inhalts maßgebend. Die Landeszentralbehörden können an Stelle der An-
zeigen (Anlage 1) andere Muster (Ortslisten, Hauslisten) vorschreiben.
§ 7. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die Landes-
behörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten
werden den Landesbehörden ersetzt.
§ 8. Die Anzeige (5 3) ist der zuständigen Behörde bis zum 29. April 1916 zu er-
statten.
Die Komm unalverbände haben eine Nachweisung über dic ermittelten Vorräte der
Reichskarloffelstelle in Berlin, Bellevuestraße Ga bis zum 5. Mai 1916 zu übersenden und
eine Abschrift davon der zuständigen Landesbehörde einzureichen.
§ 9. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt,
zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats= und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungs-
orte, wo Vorräte der in dieser Verordnung genannten Art zu vermuten sind, zu unter-
suchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten einzusehen.
§ 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung
erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.
§ 11. Wer vorsätzlich die im § 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder wissent.
lich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können im Urteil Vorräte, die
bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt
werden.
* 12. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (5. 4.] in Kraft.
IV. Erhebung der Zuckervorräte.
Inhaltsbersicht.
* Bek. über die Wiederholung der Anzcige der Bestände von Derbrauchszucker v. 25. März 19716
(6 Bl. 00000000000????LLIII 76
— Zu vergl. die Bek. des RK. vom 24. Juni 1915 (in Bd. 1, 680), 23. Juli 1915 (RöBl. 466)
25. Januar und 18. Februar 1916 (Reichsanz. Nr. 21, B3B1. 44). —
Bek. über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Ver-
brauchszucker. Vom 25. März 1916. (8l. 61.)
I&K. 3 1 Abs. 4 Verbrauchszucker BD. 27. ö. 15.] Wer Verbrauchszucker mit Beginn des
1. April 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach
Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaufsgesellschaft
m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker
in fremdem Gewahrsam lliegt, den Lagerhaltern nach dem 1. April 1916 unverzüglich die
ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufsgesellschaft
m. b. H. sind bis zum 5. April 1916 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn
des 1. April 1916 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange
von dem Empfänger zu erstatten.
Die Anzelgepflicht erstreckt sich nicht
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Loth-
ringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marine-
verwaltung sowie auf Mengen, die im Eigentum eines Kommnnalverbandes
stehen,
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.