Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Vestandsaufnahme von Heu und Stroh. 77 
V. Erhebung der Heu- und Strohvorräte. 
Inhaltskbersicht. 
* Bel. über eine Bestandsoufnahme von Deu und Strobh, v. 28. Februar 1916 (AsBl. 10) 7- 
Bek. über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh. 
Vom 28. Februar 1916. (Rl. 127.) 
In.] 8 1. In der Zelt vom 12. bis 15. März 1916 findet eine Erhebung über die 
Vorräte an Heu und Stroh statt. Der Erhebung unterliegt Heu aller Art, insbesondere 
auch das Heu von Klee und sonstigen Fullerpflanzen, ferner das Stroh von Roggen, Weizen, 
Dinkel, Hafer und Gerste. 
Der Erhebung unterliegen nicht: 
1. Vorräte, die im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung 
stehen; 
2. Vorräte von Heu oder Stroh, die in der Hand eines Besitzers je 10 Doppelzentner 
nicht übersteigen. 
§ 2. Die Erhebung erfolgt gemeinde- und gutsbezirksweise durch Ausfüllung von 
Ortslisten nach dem anliegenden Muster"). Die Ausführung der Erhebung liegt den Ge- 
meindebehörden ob und ist im Wege der Schätzung durch eine Sachverständigenkommission 
vorzunehmen. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Kommission 
trifst die untere Verwaltungsbehörde. 
§J 3. Die Herstellung und Versendung der Drucksachen (5& 2) erfolgt durch die Landes- 
zentralbehörden. « 
§4.DieMitgllederderKommissionsindbefugt,zurGewinnungtichtigetAngaben 
die Grundstücke und Wirtschaftsräume der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und 
dort Besichtigungen vorzunehmen. Dle Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter sind 
verpflichtet, auf Befragen Auskunft zu geben. 
§ 5. Die ausgefüllten Listen (s 2) sind an die von den Landeszentralbehörden 
bestimmten Behörden bis zum 18. März 1916 einzusenden. 
§s6. Dem Kaiserlichen Statistischen Amte ist die Zusammenstellung der Ergebnisse 
bis zum 1. April 1916 einzusenden. 
§ 7. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die 
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen 
der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvoll- 
ständig machen, werden mit Gesängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark bestraft. 
Betriebsinhaber oder Stellverlreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die An- 
gaben, zu denen sie auf Grund dleser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen 
der Landeszentralbehörden verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder umvollständig machen, 
werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§ 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
§ 9. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 129. 2.] in Kraft. 
VI. Erhebung der Branntweinvorräte. 
Inhaltsübersicht. 
* Bek. über die Anmeldung der Bestände von Kornbranntwein o. 3. Olober 1916 (RGB. 1189y) 77 
*) Das Muster R#l. 129 ist hier nicht mit abgedruckt.
	        
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